Wer meine Vita ein wenig kennt, weiß, dass ich „strafverfahrensrechtliche Vorkinder“ habe. Dazu gehört mein „Vereinrecht, Ein Leitfaden für Vereine und ihre Mitglieder“, das als Leitfaden für Vereinsmitglieder und Vorstände inzwischen in 9. Auflage erschienen ist. Und gerade wegen dieses Vorkindes interessieren mich Entscheidungen der Strafgerichte, die auch einen Bezug zum Vereinrecht haben, besonders.
In die Kategorie gehört der KG, Beschl. v. 09.11.2015 – 3 Ws 554/15, in dem es um einen (ausländischen) Verein im Klageerzwingungsverfahren ging. Der Antrag ist an den strengen Anforderungen für einen solchen Antrag gescheitert. Das KG fasst seine Entscheidung in folgenden Leitsätzen zusammen:
Betreibt ein ausländischer Verein das Klageerzwingungsverfahren, erfordert § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO Darlegungen zu den Vertretungsverhältnissen und zur Prozessfähigkeit (§ 56 ZPO).
Ein der Wahrnehmung palästinensischer Interessen verpflichteter Verein ist nicht Geschädigter (§§ 171, 172 StPO) einer Volksverhetzung. Denn das individualisierte Rechtsgut des § 130 StGB ist die Menschenwürde, die nur natürlichen Personen zukommt.
Hat das Klageerzwingungsverfahren neben Privatklagedelikten auch ein Offizialdelikt zum Gegenstand, so ist der Antrag insgesamt unzulässig, wenn der Antrag in Bezug auf das Offizialdelikt unzulässig ist.“
Leider fehlt es, wenn Strafrechtler sich zu zivilrechtlichen und zivilprozessualen Vorfragen äußern, häufig an den Grundlagenkenntnissen – so auch in der referierten Entscheidung des KG, die sich zumindest begrifflich doch ziemlich zwischen Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit („im zivilrechtlichen Sinne“, angeblich in § 50 ZPO geregelt …) und ordnungsmäßiger gesetzlicher Vertretung verheddert.
Zum Glück gibt es ja aufmerksame Leser, die alles können und (besser) wissen