Mit 173 km/h auf dem Motorrad durch den Pfälzerwald-… Fahrtenbuch, aber nur für das Krad

© Thaut Images - Fotolia.com

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Mit 173 km/h auf dem Motorrad durch den Pfälzerwald? Ja, aber es war nicht der Weihnachtsmann, der es eilig hatte – Vorfallszeitpunkt war der 14. 06.2015 – sondern ein unbekannt gebliebener anderer Fahrer. Daher wurde die OWi dann später (auch) Gegenstand eines verwaltunsgerichtlichen Verfahrens, in dem es um eine Fahrtenbuchauflage gegen den Halter des Motorrades ging. Das (Eil)Verfahren ist inzwischen durch den VG Neustadt, Beschl. v. 04.11.2015 – 3 L 967/15 – abgeschlossen. Im Bußgeldverfahren war beim Halter, der bestritten hatte, zum Vorfallszeitpunkt Fahrer gewesen sein, die Wohnung duchsucht worden. Man wollte den auf dem Messfoto ersichtlichen Motorradhelm sowie die zum Vorfallszeitpunkt vom Fahrer getragene Motorradkleidung finden. durchgeführt wurde. Die Wohnungsdurchsuchung blieb jedoch ergebnislos. Das Bußgeldverfahren ist eingestellt worden. Nach Einstellung des Bußgeldverfahrens hat der zuständige Landkreis dem Halter unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 12 Monaten für das Motorrad und die beiden Pkws auf. Der hat im dagegen gerichteten Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz geltend gemacht: Die Polizei sei ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, da sie ihn im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht als Zeugen sondern als Betroffenen angehört habe. Ferner sei die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für die beiden Pkws rechtswidrig, weil nicht zu befürchten sei, dass mit diesen Fahrzeugen verkehrsrechtliche Zuwiderhandlungen begangen würden. Das VG sieht das teilweise anders:

Hinsichtlich der Ermittlungspflicht folgt es dem Landkreis: Der für die Begehung des Verkehrsverstoßes verantwortliche Fahrzeugführer habe nicht ermittelt werden können. Die Bußgeldstelle habe durch Anhörung des Halters versucht, den Fahrer des Kraftrades zu ermitteln. Der Halter habe seine Fahrereigenschaft bestritten und die bei ihm durchgeführte Wohnungsdurchsuchung zum Auffinden des auf dem Messfoto ersichtlichen Motorradhelms sowie der im Tatzeitpunkt getragenen Motorradkleidung habe keine Anhaltspunkte auf den Fahrer ergeben. Damit habe es keine Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen hinsichtlich des Täters gegeben.

Als unverhältnismäßig hat das VG aber die Erstreckung der Anordnung auf die Kfz des Fahrers angesehen: Eine solche Anordnung bedürfe einer ihre Auswirkungen berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Behörde müsse eine Prognose darüber anstellen, ob über das Fahrzeug, mit dem die der Fahrtenbuchauflage zugrunde liegende Verkehrszuwiderhandlung begangen worden sei, hinaus Verkehrsverstöße mit anderen Fahrzeugen des Halters ebenfalls nicht aufgeklärt werden könnten. Das war hier von der Verwaltungsbehörde nicht begründet worden. Bei der Einschätzung, ob sich das Verhalten des Halters in dieser Form bei einem der anderen auf ihn zugelassenen Personenkraftwagen auch so zutragen könnte, seien nicht nur der Fahrzeugbestand, sondern auch die Handlungsweise des Halters in den Blick zu nehmen. Hinsichtlich der Fahrweise sei zu berücksichtigen, dass der Tatort auf einer bei Motorradfahrern äußerst beliebten Fahrstrecke liege, was allgemein bekannt sei. Aus einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Kraftrad speziell auf dieser Strecke könne daher zur Überzeugung der Kammer nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass auch mit den auf den Antragsteller zugelassenen Personenkraftwagen Verkehrsverstöße wie d festgestellte begangen würden und anschließend der Fahrer nicht benannt würde.

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