Ich hatte am 04.12.2015 den LG Dortmund, Beschl. v. 25.11.2015 – 31 Qs 83/15 gepostet (und dazu Nachahmenswert: Rücknahme der StA-Berufung – Verfahrensgebühr für den Verteidiger). Den Beitrag hatte ich dann auch bei FB geteilt, woraus sich dann für einen Kollegen eine – m.E. interessante – Nachfrage ergab:
Der Kollege fragte, ob man die Entscheidung des LG Dortmund auch entsprechend auf die Rücknahme der Revision anwenden könne. das habe ich bejaht, allerdings darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung der OLG an der Stelle noch restriktiver ist. In dem „Gespräch“ ergab sich dann, dass die Staatskasse wohl in einem Verfahren, in dem die StA ihre Revision vor der Begründung zurückgenommen hatte, dem Kollegen die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG erstattet und auch gezahlt hatte. Nun war aufgefallen – wem auch immer und warum erst jetzt – dass man die Gebühr vielleicht doch nicht hätte festsetzen sollen/dürfen (?). Und da hatte der Kostenbeamte den Kollegen um Rückzahlung gebeten. Der war eine wenig verwirrt und fragte sich und dann mich, ob das denn so einfach gehe und was man da tun könne.
Nun: Wer hat eine Idee?