Ablehnung wegen Befangenheit, Schnelligkeit ist Trumpf

entnommen wikimedia.org  Urheber Ulfbastel

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Es kommt auf die Sekunde an. Nun, vielleicht nicht auf die Sekunde, aber Schnelligkeit ist im Ablehnungsrecht dann doch Trumpf bzw. die richtige Reihenfolge entscheidend. Das musste sich ein Verteidiger im BGH, Urt. v. 10.11.2015 – 5 StR 303/15 – vom BGH bescheinigen lassen. Es war die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO erhoben. Dazu der BGH:

„Hinsichtlich der Revision des Angeklagten bedarf nur die Rüge der fehlerhaften Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs betreffend den beisitzenden Richter K. (§ 338 Nr. 3 StPO) der Erörterung:

Es kann dahinstehen, ob die Rüge bereits deswegen unzulässig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision versäumt, die nach Anbringung des Befangenheitsgesuchs abgegebenen Stellungnahmen mitzuteilen, insbesondere die der Staatsanwaltschaft bzw. eine etwaige Äußerung des abgelehnten Beisitzers, auf dessen Zeugnis sich der Angeklagte zur Glaubhaftmachung berufen hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. März 2015 – 5 StR 578/14). Denn die Strafkammer hat den Befangenheitsantrag im Ergebnis zu Recht wegen Verspätung als unzulässig abgelehnt. Der Angeklagte hätte nach den insoweit geltenden strengen Maßstäben (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. April 2006 – 3 StR 429/05, BGHR StPO § 25 Abs. 2 unverzüglich 5; vom 6. Mai 2014 – 5 StR 99/14, BGHR StPO § 25 Abs. 2 unverzüglich 6, jeweils mwN) das Befangenheitsgesuch unmittelbar nach Fortsetzung der Hauptverhandlung anbringen müssen. Dies hat er jedoch versäumt und zunächst einen bereits vor der 45-minütigen Unterbrechung angekündigten Beweisantrag gestellt.“

Also: Umgekehrte Reihenfolge.

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