Im Bereich der Fahrverbotsverteidigung gibt es nicht mehr viele Fragen, die nicht bereits obergerichtlich geklärt/entschieden sind. Dazu gehörte (bislang) die Frage der Parallelvollstreckung von Fahrverboten in den sog. „Mischfällen“ (ein Fahrverbot mit der Schonfrist aus § 25 Abs. 2a StVG, eins ohne). Da ging es mehr oder weniger fröhlich zwischen den AG hin und her. Obergerichtliche Rechtsprechung gab es nicht, nur einen OLG Hamm, Beschl. v. 27.10.2009, – 3 Ss OWi 451/09, NStZ-RR 2010, 87 (Ls.) = NZV 2010, 159 m. Anm. Sandherr = VRR 2010, 155 m. Anm. Deutscher = DAR 2010, 335, aus dem man Honig saugen konnte in die Richtung, dass auch in den Fällen eine Parallelvollstreckung möglich sein müsste.
Nun, der Traum ist ausgeträumt bzw. das war es jetzt. Denn das OLG Hamm hat im OLG Hamm, Beschl. v. 08.10.2015 – 3 RBs 254/15 – ausdrücklich beschlossen:
„Eine Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote ist auch in den sogenannten Mischfällen – ebenso wie bei der Vollstreckung zweier jeweils unter Billigung der 4-Monatsfrist verhängter Fahrverbote — bereits aufgrund des Wortlauts des § 25 Abs. 2a Satz 2 StPO unzulässig.“
Na ja, kann man auch anders sehen, aber ist dann eben so….
Aufgehoben hat das OLG die amtsgerichtliche Entscheidung aber nicht wegen der grundsätzlichen Frage der Parallelvollstreckung, sondern weil das AG diese überhaupt angeordnet hatte. Entschieden wird die Frage nämlich nach Auffassung des OLG erst in der Vollstreckung und (noch) nicht vom Tatrichter im Erkenntnisverfahren. Ist an der Stelle schon „witzig“, dass das OLG dem AG „Unzuständigkeit“ vorhält, dann aber selbst – in einem obiter dictum – umfangreich zu einer Frage Stellung nimmt, die es an sich gar nicht hätte entscheiden müssen. Aber, wer (er) kennt/weiß schon, was ein OLG sich in solchen Fragen denkt…. 🙂
> Aber, wer (er) kennt/weiß schon, was ein OLG sich in solchen Fragen denkt…. 🙂
Ich hätte jetzt angenommen daß Sie das wissen müssten…