Ich denke, der ein oder andere wird überrascht (gewesen) sein, wenn er die Überschrtift: „Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wer ist Anwalts Liebling?“ liest. Denn er wird sich fragen: Am Freitag die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wer ist Anwalts Liebling? gestellt und heute schon die Lösung? Nein, die habe ich nicht, also ist die Überraschung berechtigt. Gewählt habe ich die Überschrift aber natürlich deshalb, um an die „Freitagsfrage“ anknüpfen zu können. Obwohl ich ja – anders als sonst – eine „richtige Lösung“ nicht habe.
Aber: Ich habe mir zwei Bereiche herausgegriffen, die ggf. erklären können, warum die RSV eben häufig nicht „Anwalts Liebling“ sind. Und zwar ist das der Bereich der Mittelgebühr (§ 14 RVG) und der des Vorschusses (§ 9 RVG) .
Zur Mittelgebühr höre ich von Kollegen immer wieder, dass die Rechtsschutzversicherungen die – ebenso wie häufig die Staatskasse – nicht kennen. Alle Verfahren sind unterdurchschnittlich und rechtfertigen nicht den Ansatz der Mittelgebühr. Richtig ist daran, dass nicht in allen Verfahren grundsätzlich die Mittelgebühr angemessen ist und sie daher immer geltend gemacht werden kann. Richtig und zutreffend ist es aber auch, dass Grundlage jeder Gebührenbemessung die Mittelgebühr ist. Von der ist auszugehen und dann anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob Ab- oder Zuschläge (ja, Zuschläge) zu machen sind. Das ist m.E. so auch in der Rechtsprechung h.M. und sollten an sich die RSV (und auch die Staatskasse) wissen. Und man sollte bei den Umständen des Einzelfalls auch immer darauf achten, dass nicht den Umständen, die einen Abschlag rechtfertigen (sollen) mehr Gewicht beigemessen wird als den gebührenerhöhenden. Zur Mittelgebühr stehen übrigens eine ganze Reihe Entscheidungen auf meiner Homepage bei den RVG-Entscheidungen zu § 14 RVG. Und dazu steht auch eine ganze Menge in Burhoff (Hrsg.) RVG, 4. Aufl. 2014. Einfach mal lesen – liebe Sachbearbeiter bei den RSV.
Und ein ähnliches Problem haben wir beim Vorschuss nach § 9 RVG. Auch da wird unbotmäßig viel gemauert. Da mache ich es mir aber einfach und verweise auf meinen Beitrag in RVGreport 2011, 365 „Vorschuss vom Auftraggeber (§ 9 RVG) . Ist zwar schon etwas älter. Aber die dort gemachten Ausführungen gelten auch heute noch.