Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Altes oder neues Recht beim Nebenkläger?, ist m.E. wie folgt zu beantworten:
- Für die Frage, welches Recht anwendbar ist, ist auf § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG zu verweisen. Da davon auszugehen sein dürfte, dass der unbedingte Auftrag an den RA schon 2012 erteilt worden ist, findet nach überwiegender Meinung altes Recht Anwendung. Denn es wird davon ausgegangen, dass – anders als beim Pflichtverteidiger – das Wahlmandat durch die Bestellung zum Beistand nicht erlischt (KG RVGreport 2005, 262 = AGS 2005, 450; OLG Düsseldorf AGS 2006, 135 OLG Hamm RVGreport 2004, 419 = AGS 2005, 556; Burhoff/Volpert, RVG, 4. Aufl. 2014, Teil A: Rn. 1946 f.). Anknüpfungspunkt ist also die Auftragserteilung in 2012.
- Über § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG erhält der Nebenklägerbeistand aber auch die vor seiner Beiordnung in seiner Funktion als Wahlanwalt entstandenen Gebühren als gesetzliche Gebühren. Die Grundsätze der Erstreckung nach § 48 RVG gelten auch für den Nebenklägerbeistand (zur Erstreckung die Kommentierung zu § 48 Abs. 6 RVG bei Burhoff/Burhoff, RVG, m.w.N.).
- Zur Dauer bzw. zum Umfang der Beiordnung vgl. BGH StraFo 2008, 131 und StraFo 2009, 349.