In der vergangenen Woche erreichte mich folgende Anfrage – ist also noch recht frisch 🙂 :
„……ich habe ein Problem mit der gebührenrechtlichen Abwicklung eines Sicherungsverfahrens nach § 413 ff. StPO, wo ich hoffe, dass Sie mir vielleicht mit einem kleinen Hinweis weiterhelfen können.
Aus Ihrem Kommentar (RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 3. Auflage) entnehme ich, dass Urteile im Sicherungsverfahren zur Strafvollstreckung gehören (Vorbem. 4.2, Rn. 4). So nahm ich an, dass auch nur die Gebühren VV 4200 ff. abgerechnet werden könne.
Auf Ihrer Homepage fand ich die Entscheidung des KG )Beschl. v. 10. 11. 2006, 4 ws 166/06) zum Stichwort: Zuschlag; maßgeblicher Zeitpunkt für Inhaftierung. In dieser Entscheidung billigt das KG dem Anwalt jedoch Gebühr nach den Nrn. 4100 ff. zu.
Können Sie mir hier vielleicht einen kurzen Hinweis geben?
Vielen Dank für Ihre Mühe“.
Nun, wer hat eine Idee?