Gut, dass es Facebook gibt, bzw.: Was hätten wir bloß früher gemacht, als es Facebook noch nicht gab?, habe ich gedacht, als ich ein Posting in der Gruppe „Rechtsanwälte“, der ich angehöre, gelesen/gesehen habe – nun ich war ja auch direkt mit angesprochen worden. Es handelte sich um folgenden „Hilferuf“ eines Kollegen:
Kurze Frage aus dem Zuschauerraum, die vielleicht jemand- Detlef? – beantworten kann? Ich bin Pflichtverteidiger in der heutigen 4. Sache, die auf 11 Uhr terminiert war. Nun sitze ich hier und die erste Sache ist noch „mitten drin“. Verzug also mindestens 2-3 Stunden. Muss ich das dulden oder kann ich mich ggf. irgendwann verdrücken ohne die Terminsgebühr einzubüßen?“
„Gepostet“ hatte der Kollege um 11.10 Uhr 🙂 .
Auch wenn ich die Terminslage des Kollegen nicht ganz nachvollziehen kann, wenn man bedenkt, dass er bis 11 Uhr vorher bereits drei andere (Straf-?)Sachen machen wollte. Vielleicht sollte er sich zukünftig eher Gedanken um die Begründung von Terminsverlegungsanträgen machen, aber sei´s drum: nach der Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG erhält der RA eine Terminsgebühr für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. Den Vorbemerkungen kann nicht entnommen werden, dass er an den Terminen auch bis zu deren Ende teilnehmen muss. Was der Mandant dazu sagt, wenn er plötzlich selber plädieren soll, steht wohl wieder auf einem anderem Blatt. Aber zB während der Urteilsbegründung wird er sich auch ohne schlechtes Gewissen ggü. dem Auftraggeber verdrücken dürfen, ohne auf die Terminsgebühr verzochten zu müssen.
Klar kann er sich verdrücken, aber dann trägt er die Kosten… 4 Stunden sind bezahlt, danach gibt es mehr Geld.
ich würde mal ins Gesetz schauen
5 Stunden?
Danke, Herr Burhoff. 5 Stunden sind bezahlt, danach gibt es mehr Geld (Längenzuschlag). Nach Herrn Burhoff zählt auch die Wartezeit mit. Daher einfach warten und dann über die 5 Stunden retten. Dann lohnt sich das.
@Oliver Kranz: Ihr Kommentar war leider in den Spam gerutscht? Nachfrage: Wieso wollte der Kollege „vorher bereits drei andere (Straf-?)Sachen machen“?
„Ich bin Pflichtverteidiger in der heutigen 4. Sache, die auf 11 Uhr terminiert war.“ Hab ich das mit der „heutigen 4. Sache“ falsch verstanden? Für mich klang es so, dass die 11 Uhr Sache die heutige 4. sein sollte. Sollte ich da zu viel rein interpretiert haben, entschuldige ich mich natürlich für die Terminierungshaue
Ich glaube, das war eher so gemeint, dass der Termin der 4. des laufenden Verhandlungstages war
Vielleicht ist meine Frage ja doof – dann bitte ich um Löschung.
Der Fall des Kollegen ist klar: Er hatte keine drei Termine hinter sich, sondern saß in der ersten Sache im Zuschauerraum. Es war 11:00 Uhr. Er war in der vierte Sache als Pflichtverteidiger dran, die planmäßig 11:00 Uhr beginnen sollte.
Es ging also hier nicht um ein paar Minuten Verzug, sondern um ein paar Stunden.
Nun die versprochene dumme Frage: Darf ich mich als Pflichtverteidiger überhaupt verdrücken? Und wenn ja, ab wann?
Immerhin hat ein Richter in einem anderen Blog gepostet: „Ein „Recht zu gehen“ sehen die Prozessordnungen nun einmal nicht vor.“
Logisch, dass man so etwas tunlichst mit dem Richter klärt. Was aber, wenn das nicht möglich ist, weil der eine Störung mitten im (Vor)Termin ablehnt oder wenn der mir mit den eben zitierten Satz kommt.