Aus dem Rechtspflegerforum habe ich mir in dieser Woche die Frage für mein Rätsel „geklaut“. Die Rechtspflegerin fragt dort nach einer Problematik, die sicherlich auch den ein oder anderen Verteidiger beschäftigen wird, nämlich:
„Welche Gebühren erhält der Verteidiger eigentlich bei einem Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft, wenn dieser nach der vorläufigen Einstellung gem. § 37 Abs. 1 BtMG gestellt wird?
Handelt es sich dabei um eine eigene Angelegenheit? Ich werde aus den §§ 16 ff. RVG nicht schlau. Auch aus der Kommentierung nicht so wirklich.Der Abteilungsrichter hat nochmal beigeordnet, aber nicht reingeschrieben für was.“
Tja, welche Gebühren gibt es?