Einer meiner „Jungs“ aus einem FA-Kurs, einer meiner Lieblingslieferanten für das RVG-Rätsel – der Kollege versorgt mich nämlich immer wieder mit interessanten Fragen – und das war jetzt nicht ironisch gemeint – hatte vor kurzem folgende Frage/Folgendes Problem (mit der ARAG). Er fragte in seiner Mail:
„Ich zanke mich gerade mit der ARAG in einem Klageverfahren. Koll. pp. hatte einen Vorschuss in einem Owi-Verfahren geltend gemacht, den die ARAG kräftig unterhalb der Mittelgebühren zusammen kürzte. Da wir uns mit der ARAG sozusagen im Dauerstreit und die Gebührenkürzungen befinden, hat der „Head“ mir aufgetragen, die ARAG in allen Kürzungen zu verklagen. Ich habe jeweils das Ok der Mandanten und klage bei gekürzten Endabrechnungen und auch bei gekürzten Vorschussrechnungen auf Freistellung.
Jetzt habe ich in einem Klageverfahren folgendes Problem. Vorschuss wurde für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde + 5115 VV geltend gemacht. Zwischenzeitlich ist das Verfahren aber beim Bußgeldrichter. Die ARAG hat zulässig mit Nichtwissen bestritten, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Ich habe daraufhin entsprechende Belege eingereicht. Jetzt kommt die ARAG mit folgendem Argument. Ein Anspruch auf Vorschuss bestehe nicht mehr, da das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde bereits abgeschlossen ist und das gerichtliche Verfahren laufe. Damit sei die Angelegenheit abgeschlossen, da beide Verfahren nach § 17 RVG unterschiedliche Angelegenheiten mit unterschiedlichen Fälligkeitszeitpunkten seien (mit entsprechendem Zitat auf Ihrem Handbuch, Rn. 769). Wir hätten eine Zwischenrechnung erstellen müssen.
Ich meine, dass § 17 RVG sicher keine Verpflichtung des Verteidigers statuiert, pro Verfahrensabschnitt gesonderte Rechnungen bzw. Zwischenabrechungen zu erstellen. Die beendete Angelegenheit im Sinne des § 8 RVG meint doch sicher etwas anderes oder liege ich da falsch?“
Na, das ist dann doch mal was für das ganze lange Wochenende – na ja, so lang ist es ja nun auch wieder nicht.
Ach, die ARAG schon wieder. Die entwickelt sich in der Tat zu einer Pest. Ich habe den starken Eindruck, dass die ARAG keine Versicherungen mehr in diesem Bereich abschließen möchte.
Eine Lösung zu der Frage habe ich nicht. Nur ein Ansatz: Das Verfahren könnte ja vom Bußgeldrichter wieder an die Verwaltungsbehörde abgegeben werden; dann ist auch wieder der 5115 möglich. Solange das Verfahren nicht endgültig abgeschlossen ist und die 5115 möglicherweise entstehen kann, sehe ich auch einen Vorschussanspruch.
Aber ich würde ganz einfach den Mandanten in Anspruch nehmen. Mag er sich mit seiner Rechtsschutzversicherung rumprügeln. Und hoffentlich bald von seiner negativen Vertragsfreiheit Gebrauch machen.
Die Angelegenheit ist wohl überall im RVG einheitlich zu definieren. Fälligkeit heißt aber nur, dass der RA fordern kann – nicht muss! Wenn ich erst nach Rechtskraft abrechnen will, werde ich das wohl dürfen, weil das GG mir Berufsfreiheit gibt und die ARAG sowieso nie Recht hat!
Wenn ich sowas hier lese, bin ich froh, in Rechtsgebieten unterwegs zu sein, in denen es in max. 1% der Fälle eines RSV gibt… und in diesem 1% wird dann naturgemäß herumgezickt… eine unschöne Pest, der Mehraufwand steht kaum in einem guten Verhältnis zu dem (vermeintlichen) Vorteil, der RA bekomme dann wenigstens sein Geld von der RSV, wenn der Mandant nicht zahlen könne/wolle… mit Vorschuss und etwas Vorsicht haben wir kaum Ausfälle.
Oh sorry! Wusste nicht, das die Erörterung abstrakter Rechtsfragen hier Mitleid wegen vermeintlicher persönlicher Betroffenheit erregt. Kann aber insoweit Entwarnung geben.
und schenke dem das ein s
Ich habe den Zank dann doch lieber durch Klagerücknahme beendet. Es war alles in allem etwas spät für die Vorschussklage, was auch daran lag, dass meine „Lieblings-Rsv“ sich sehr viel Zeit mit der Deckungszusage gelassen hat. Besser so, als das ich demnächst in den Anlagen im Klageverfahren wieder eine eigene „erstrittene“ Entscheidung übersandt bekomme samt ausgedrucktem Blogartikel dazu… 🙂
Beste Grüße vom Lieferanten
schade 🙂
Ich habe ja noch ein paar Eisen bzw. Klagen im Feuer. ?
Warum war es nicht möglich während des laufenden Rechtsstreits eine den Anforderungen des 10 RVG entsprechende Endabrechnung zu erstellen? Das müsste doch möglich sein…
@raturker: Das wäre theoretisch möglich gewesen, war hier aber problematisch. Das Gericht hat das vereinfachte Verfahren angeordnet und für Schriftsätze eine Ausschlussfrist gesetzt und ich kann beim besten Willen nicht verlangen, dass die Rechung nach § 10 RVG binnen zwei Tagen gezahlt wird. Mehr Zeit hatte ich nicht. Lerneffekt für mich in diesr Sache war, dass man bei Vorschussklagen verdammt schnell sein muss oder aber man lässt sich was neues einfallen 😉