Ein Schwergewicht/Hammer aus Sachsen: 112 Seiten zu ESO ES 3.0

© Kathrin39 Fotolia.com

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Heute hat mir die Kollegin RiAG Kutscher vom AG Meißen ein Schwergewicht geschickt, nämlich das AG Meißen, Urt. v. 29.05.2015 – 13 OWi 703 Js 21114/14. Das ist 112 Seiten lang; ich stelle es dann mal hier zum Download bereit und nicht bei Burhoff-Online, weil das Urteil Lichtbilder enthält, die dort verloren gehen würden. In der hier bereit gestellten PDF-Version bleiben sei erhalten. Die Kollegin hat sich viel Mühe gegeben und ESO ES 3.0 ein wenig auseinander genommen bzw. sich ausführlich mit ES 3.0 auseinander gesetzt. Im Verfahren sind dann auch Chef-Entwickler der Fa. eso GmbH als Zeuge vernommen worden und es haben zwei Sachverständigenbüros mitgewirkt. Also: Umfangsverfahren beim AG 🙂

Das Ergebnis: Der Betroffene ist frei gesprochen worden.

Ich hatte die Kollegin nach der Kernaussage dieses Schwergewichts gefragt, weil ich derzeit keine Zeit habe/hatte, die 112 Seiten zu lesen. Sie hat mich für den „ganz eiligen Leser“ auf S. 3 des Urteils verwiesen. Da heißt es:

„Die innerstaatliche Bauartzulassung, auf deren Grundlage die Eichungen aller eingesetzten ES 3.0 beruhen und die Einhaltung der Bedienvorschriften gewährleistet nicht, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Messergebnisse zu erwarten sind.

Die Beweisaufnahme hat bauartbedingte Fehlerquellen der Geschwindigkeitsmessanlage bei der Messwertbildung zu Tage treten lassen, die nicht innerhalb der zulässigen Verkehrsfehlergrenze liegen und auch nicht durch einen größeren Toleranzwert ausgeglichen werden können.“

Also: Vielleicht/Hoffentlich kann der ein oder andere Blogleser mit der Entscheidung etwas anfangen. Und: Die Entscheidung ist rechtskräftig. Wir hören zu der Frage also dann nichts aus Dresden vom OLG.

Der Kollegin herzlichen Dank für die Sendung – ich freue mich über solche „Gaben“ immer, tragen sie doch zu einer bunten Berichterstattung bei.

P.S. Sollte an sich erst morgen online gehen, aber Fluch der Technik 🙁 .

67 Gedanken zu „Ein Schwergewicht/Hammer aus Sachsen: 112 Seiten zu ESO ES 3.0

  1. schneidermeister

    Auch wenn es eine schöne Fleißarbeit ist: wegen S. 3 , 1. Absatz des Urteils sind die restlichen 109 Seiten mE Papier- , Zeit – und Ressourcenverschwendung. Die vielbeklagte Überlastung der Gerichte ist manchmal vielleicht doch hausgemacht.

  2. Emm Zett

    Ich muss schneidermeister aber zumindest partiell recht geben.
    In DIESEM Einzelfall waren die Ausführungen wohl überflüssig, denn (Zitat S. 112):

    „Verbleibt festzustellen, dass letztlich das Fahrerfoto, auf das ebenfalls gemäß § 46 Abs. 1
    OWiG
    in Verbindung mit § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird, nicht geeignet ist, den
    Betroffenen oder überhaupt einen Fahrer zu identifizieren. Es zeigt nur ein einziges erkennbares
    Identitätsmerkmal, ein verschwommenes Gesichtsprofil. Hieran kann lediglich mit einer
    gewissen Sicherheit festgestellt werden, dass am Steuer ein Mann saß. Ein dermaßen verschwommenes Profilbild kann nicht Grundlage einer Fahreridentifizierung sein. “

    Daher wohl auch der Verzicht auf Rechtsmittel.

    Aber sicherlich vorausschauend von der Ri’inAG, denn in künftigen Entscheidungen kann sie auf dieser hier einfach nur noch verweisen 🙂

  3. RA Splendor

    Der Richterin gebührt Dank für die Fleißarbeit. Angesichts des naturwissenschaftlichen Niveaus der Ausführungen ist die Richterin eindeutig unterbezahlt.
    So viel Präzision und eigenständiges Denken würde man auch von manchem anderen Richter wünschen.

  4. Krone

    Das Gericht zerreißt in dem Urteil nicht nur das ES 3.0 in der Luft, sondern auch gleich noch die Beeidung durch die PTB mit:

    „Wenn wie hier der verantwortliche Entwicklungsleiter des Geräteherstellers in der Beweisaufnahme – wohl erstmals – Mängel der sicheren Funktionsfähigkeit eines von der PTB zugelassenen Messgeräts offenbart, müsste ein Beamter der PTB als Sachverständiger praktisch sich selbst, mindestens aber seine eigene Behörde prüfen. Denn entweder die Mängel liegen vor und die PTB hat sie übersehen oder sie liegen nicht vor. Liegen sie nicht vor, besteht ein Widerstreit zwischen Sachverständigen, der jedenfalls nicht von der PTB entschieden werden kann.“

  5. RA Patrick Stach

    Eine tolle Arbeit der Richterin. Ich hoffe, dass die Oberlandesgerichte in Zukunft die Gelegenheit haben, sich mit der Begründung, auch in der gebotenen Ausführlichkeit, auseinanderzusetzen.

  6. Bert

    In einem Verfahren, dem zur Fahreridentifizierung lediglich ein unbrauchbares Lichtbild zu Grunde liegt, auf Landeskosten ein (überflüssiges) Sachverständigengutachten einzuholen, Sachverständige nebst Zeugen zu laden und dann ein derartiges Obiter dictum zu verfassen, das in seiner Eigenschaft als solches noch nicht einmal mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann, weil die Entscheidung nicht auf ihm beruht – Ich kann daran nichts lobenswertes entdecken.

  7. Gast

    „Unfassbar“ schreibt der Blogautor ja gerne – hier wäre es mal angebracht. Ob es wirklich ein Vorteil ist, wenn die für sich genommen ja hörenswerten Ausführungen zu ESO ES 3.0 das Ergebnis einer derart grob verfahrensfehlerhaften Beweisaufnahme sind?

  8. RAWinkler

    Ich bin ihr dankbar, denn ich werde das Urteil für meine Rechtsbeschwerde zum OLG Naumburg gut gebrauchen können.

  9. Miraculix

    Mal wieder die Frau Kutscher. Ich wünschte es gäbe mehr RichterInnen die sich mit Ihren Entscheidungen so intensiv auseinandersetzen und die Praxis der gefälligen Verurteilung insbesondere in Bußgeldsachen beenden.
    Daß hier die Zulassung durch die PTB nach allen Regeln der Kunst zerpflückt wird ist für die Bundesanstalt ausgesprochen peinlich und zeigt auf daß die Hersteller der Geräte genauso Schummelsoftware einsetzen wie VW das gemacht hat. Es ist allerdings eine Binsenweisheit daß man bei der PTB so gut wie alle gesundbeten kann.
    Ganz besonderen Gefallen finde ich an der Tatsache daß Frau Kutscher einen Fall zur Grundlage der Überprüfung gemacht hat bei dem der Betroffene wegen dem unzulänglichen Bild ohnehin nicht verurteilt werden kann so daß die Kosten dieser Veranstaltung da bleiben wo Sie hingehören, beim Staat. Denn der muss als Kläger den Nachweis für eine korrekte Messung auf seine Kosten erbringen. Chapeau!

  10. Ö-Buff

    Die PTB ist dem Wirtschaftsministerium unterstellt. Da sollte es nicht wundern, worauf das Hauptaugenmerk liegt.

  11. RA Winkler

    Miraculix hat recht. Die Akribie und der technische Verstand, mit der Frau Kutscher die technischen Details dieser „Messerei“ durchblickt, prüft und wägt, ist beneidenswert. Gut, dass es solche Richterinnen gibt.

  12. Maste

    Äußert sich denn nochmal jemand zu den Auswirkungen auf ES 1.0? Gibt es da die gleichen Bedenken wie bei ES 3.0??

  13. Ö-Buff

    Grundsätzlich ist, soweit das bekannt ist, die Ermittlung der Geschwindigkeitswerte bei ES 1.0 und ES 3.0 mehr oder weniger gleich, jedenfalls bedient man sich vergleichbarer Technik.

    Ob es Veränderungen in den Algorithmen gab oder gibt, weiß man ja eh nicht so recht, weil sich jene ja auch theoretisch mit jeder neuen Software ändern können (was im Übrigen gegen die unreflektierte Übernahme der Adelung als „Standardisiertes Messverfahren“ von einer auf die andere Softwareversion spricht).

    Ob es solche Fehlinterpretationen wie in diesem Fall bei ES 1.0 auch gibt, wird man außer mit sehr gut dokumentierten Versuchen nie herausfinden können, weil die Daten der Helligkeitsdifferenzprofile bei ES 1.0 flüchtig sind. Nach der Messung hat man ja nur das Messfoto und mehr nicht. Zu bedenken ist bei derlei Versuchen ja auch, dass der Messwert in obigem Fall durchaus richtig sein kann, bei Versuchen also nicht aufgefallen wäre, dass der Messwert nur mit einem Peak zustande kam.

  14. Maste

    Vielen Dank für die schnelle Antwort @ Ö- Buff!! Vielleicht sind Sie ja der von Herrn Kollegen Burhoff angesprochene SV:-) Ich habe nämlich demnächst eine HV vor dem AG bei einer Messung mit ES 1.0 und werde da mal entsprechend argumentieren.

  15. RA Leif Hermann Kroll

    Feine Sache. Vor allem für Verteidiger, die an dem EGVP angeschlossenen Gerichten operieren…. Das sind erfreulicherweise auch die Brandenburger Amtsgerichte, die ja vorzugsweise ausbaden müssen, daß die Kommunen mit Autobahnanschluß mit ES3.0 eine vermeintliche Goldgrube zur Füllung der Stadtsäckel gefunden haben (neben der grünen Kiste aus Wiesbaden). Da können die Amtsgerichte in der Posteingangsstelle mal gleich neue Toner bestellen 🙂 Denn ich werde in Zukuknft das Urteil als Argumentationsstütze einfach als pdf per EGVP miteinreichen.

    Jedenfalls vielen Dank der Frau Kutscher für die Courage und Standhaftigkeit. Mehr davon in ihrem Kollegenkreis wäre wünschenswert. Ich weiß aber, daß so mancher Fels in der Berliner Brandung durch das Kammergericht buchstäblich glattgeschliffen wurde („Ich habs aufgegeben, ich habe den Eindruck, die lesen meine Urteile gar nicht“).

    Es ist traurig, daß sich kein OLG in Deutschland findet, das die Courage besitzt, bei den beiden Geräten zur Massenverfolgung der Entwicklung Einhalt zu gebieten. Denn der hehre Zweck der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung war mal – und ist in den amtlichen Richtlinien auch nach wie vor so niedergelegt, soweit Messungen nämlich vorzugsweise wegen des erheblich höheren verkehrserzieherischen Zweck im Anhaltebetrieb und an Gefahren- oder Gefährdungsstellen durchgeführt werden sollen – eben die Verkehrserziehung zur Erhöhung der Sicherheit.

    In Zeiten von Autobahnen, auf denen ohne sichtbaren Grund auf über 30 km Strecke Tempolimits von 120 oder 130 gelten (weil der Seitenstreifen, so ein Versehen, um 30 cm zu schmal geraten ist) und dann Gerätehersteller mit Leasingvarianten nach eigener Vorprüfung der Überschreitungsdichte und Kalkulation von erzielbaren Bußgeldeinnahmen bestimmen, wie und wo Geschwindigkeitsüberwachung durchgefüht wird, ist obiger hehrer Gesetzeszweck doch nur noch Lippenbekenntnis.

    Amen.

  16. Reichert

    Fotopunkt und Fotolinie haben keine messrelevante Bedeutung und dienen zur Erleichterung der Zuordnung bei mehreren hintereinander fahrenden Fahrzeugen. Wenn nachweislich nur ein Fahrzeug für eine bestimm-te Messung in Frage kommt, kann diese Messung auch dann ausgewertet werden, wenn keine Fotoliniendo-kumentation vorliegt, bzw. die Fotolinie rekonstruiert werden kann.

    Auszug aus der Bedienungsanleitung

    Warum ist die Richterin, wenn sie die BA schon zerpflückt, nicht auf diesen Passus eingegangen.

  17. Ö-Buff

    Kein Problem.
    Die Fotolinie ist eine gedachte Linie ca. 3 m vor der Sensorlinie. Sagt die Gebrauchsanweisung.

    Dann wird es aber schwierig:
    Der Hersteller hält sich in seiner Gebrauchsanweisung inzwischen etwas bedeckter darüber, ob nun die Fahrzeuge mit der Front an der Fotolinie abgebildet werden sollen. Es soll sich im Fotopunkt befinden. Der Fotopunkt ist wiederum der Ort, an dem sich die Front eines Fahrzeugs im Messfoto befinden soll. Und hurra: in 8.5.2 findet man zum Glück auch noch, dass das gemessene Fahrzeug unabhängig von der Geschwindigkeit […] mit der Vorderfront an der Fotolinie abgebildet wird.

    Aber halt, zu früh gefreut:
    Gemäß Gebrauchsanweisung kann es nun aber leider auch sein, dass vorauseilende Lichtreflexe die Fotoposition beeinflussen oder dass Fahrzeuge erst weiter hinten, z. B. an den Rückleuchten erfasst werden. Trotzdem soll man mit einer gewissen Fotolinienposition die Messzuordnung prüfen können. Das ist einfach riesengroßer Humbug. Man soll sogar die Fotolinie anhand der Radauflagepunkte mehrerer Fahrzeuge rekonstruieren können. Wenn aber die Front der Fahrzeuge an der Fotolinie sein soll, können sich die Fahrzeuge nicht gleichzeitig mit den Rädern darauf befinden.

    Technisch ist es so, dass die Messsoftware beim Durchfahren des Sensors einen ersten Geschwindigkeitswert berechnet. Dann wird daraus der Fotozeitpunkt berechnet, wann das Fahrzeug 3 m weiter gefahren ist und an der Fotolinie ankommt. Es gibt also einen Zusammenhang zwischen Fotoposition und Geschwindigkeit. Hat man aber keine Gewähr, dass das Fahrzeug unmittelbar an der Front erfasst wurde, als es durch den Sensor fuhr, kann man die Messzuordnung mittels der Fotolinie schlicht und einfach vergessen. Die Fotolinie hat also nicht nur keine messrelevante Bedeutung, sie taugt schlicht zu nichts, solange die Gebrauchsanweisung im Grunde verkündet, dass alle möglichen Fahrzeugteile und Lichtreflexe eine Messung auslösen können. Das steht alles so in der Gebrauchsanweisung. Man muss sie nur zu deuten und zu verstehen wissen.

    Inzwischen würde ich sogar wetten, dass irgendwelche Reflexion mit konstanter Bewegungsgeschwindigkeit, die irgendwie in den Sensor fallen, eine Messung auslösen können, denn wer sagt denn, dass es die Lichtreflexe des zu messenden Fahrzeugs sein müssen und nicht zum Beispiel eine Rundumleuchte, die sich im polierten Lack spiegelt? (Mit den Rohdaten wäre das leicht herauszufinden.)

  18. Reichert

    Ich spendiere ihnen mal einen Tag in der Auswertung einer ESO-Messanlage. Die Fzg müssen sich IM BEREICH der Fotolinie befinden-das kann mal etwas davor sein, kann aber auch drauf sein oder dahinter. Das hängt tatsächlich davon ab, nicht wie schnell das Fzg war, sondern von welchem Teil des Fzg die Reflexionen zustande kamen- im ungünstigsten Fall erst bei den Heckleuchten, insbesondere wenn es Nachtmessungen sind und die Anlage noch nicht über einen Matrix-Sensor verfügt. Die Fotolinie ist eben nur ein Anhalt -und nicht wie viele annehmen eine fest gezurrte Größe.
    Und noch was zu den Rohdaten: die Rohdaten, die zum Beispiel Leivtec und Vitronic komplett rausgeben,können IMMER nur eine Plausibilätsprüfung sein und nie den von der Anlage geeichten Messwert exakt darstellen, da von der Korrelationskurve innerhalb der Rohdatenüberprüfung nur wenige Messpunkte herangezogen werden. Vielleicht können sie aber auch den z.B Vitronic-Hersteller verpflichten, die Scans von 158 Lasermessungen pro 100 Hz zur Verfügung zu stellen. Dann dürfen sie 15 800 Einzelmessungen überprüfen-vielleicht ist dann dadurch wirklich der gaaaaaaaaaaaanz exakte Messwert zu errechnen.

  19. Ö-Buff

    Wenn Sie aus der Gebrauchsanweisung „im Bereich der Fotolinie“ zitieren (es steht ja so dort), ist wohl mein Exzerpt, dass sich die Fahrzeuge im Fotopunkt an der Fotolinie und mit der Front am Fotopunkt befinden, ebenso zulässig. Welches nun richtiger ist? Wer weiß das schon. Ich würde sagen: Das strengere ist zu fordern, denn ansonsten würde man nicht die Umkehrung der Beweislast, die durch das standardisierte Messverfahren eingeführt wurde, gelten lassen können. Ich halte es nicht für zu viel verlangt, weniger auslegungsfähige Gebrauchsanweisungen herauszugeben. Wenn man die Gebrauchsanweisungen im historischen Verlauf sieht, ist es geradezu bemerkenswert, wie immer nachgebessert, oder verschlimmbessert wurde.

    Leivtec hat die längste Zeit sog. „Rohdaten“ mitgeliefert, wobei es sich auch nur um eine Auswahl von Entfernungsmessungen handelte, keine Laufzeitwerte. Bei Vitronic gibt es gar keine, nur sog. „Zusatzdaten“. Da sind sie wohl nicht auf dem Laufenden. Mit Verlaub, ich glaube, ich bin es nicht, der Nachhilfe benötigt. eso hat die Tür zu den Rohdaten ja wieder zugeschlagen.

    Vor der Menge an Einzelmessungen bei PoliScan-Messungen wäre mir nicht bange. Dafür gibt es Computer. Hätte man sie, ließe sich endlich nachvollziehen, wie das Messgerät dazu gekommen ist, bestimmte Werte einem Fahrzeug zuzuordnen. Denn eins ist ja klar: Die Rohdaten wären sämtliche Laufzeitmessungen mit Winkelangabe (Stellung des Spiegels), die in dem Zeitraum zustande kamen, in dem das Fahrzeug des Betroffenen durch den Erfassungsbereich von VeryFirstMeasurement bis VeryLastMeasurement fuhr.

  20. Wehrmann, Günther

    29.05.2015, Az.: 13 OWi 703 Js 21114/14

    Mir ist aufgefallen, dass die Seite 80 zwei mal vorhanden ist und die Seite 81 fehlt..
    Gibt es das Urteil momentan nur in dieser Version.

    Mit freundlichen Grüßen

    Günther Wehrmann
    Dipl. Ing.
    ————————————————————————————
    DEKRA Automobil GmbH
    * NL-0302
    Höherweg 111 * 40233 Düsseldorf * Deutschland
    Fon: +491785080672 Fax: +49.211.2300-222
    Mobil: +49.178.5080672
    guenther.wehrmann@dekra.com * http://www.dekra.de

  21. Norbert

    Bei aller Begeisterung zur Richterin in Meißen habe ich folgende Frage:
    Wenn die gegenständliche Messung mit der Softwareversion 1.004 gemacht wurde, begründet die Richterin ab Seite 2 bis zum Schluss, dass ab der Version 1.007 die Messdaten für die Gujtachter nicht greifbar sind.
    Ging es hier um die eigentliche Messung oder um einen pauschalen Angriff?

  22. Norbert

    Bei aller Begeisterung für die Richterin in Meißen habe ich eine einfache Frage:
    Die gegenständliche Messung wurde mit der Softwareversion 1.004 durcgfeührt. Ab der Seite 2 erklärt uns die Richterin dann über mehr als 100 Seiten, dass den Gutachtern ab der Version 1.007 die Überprüfung der Messdaten erschwert wird.

  23. Wissenschaftstheoretiker

    Wenn sich der Jurist als Techniker versucht ist eine 100kHz-Taktung schonmal ein Wert alle 10/1000s und ein Peak (engl. für Berg!) ein einzelner Wert, mit einer guten Qualität versteht sich. Nach Frau Kutscher ist also der Fichtelberg der Mittelberg – sind ja gleich hoch. Zudem mutet die verzweifelte Suche im physikalischen Zusammenhang einen Determinismus zu suchen reichlich befremdlich an. Ambitioniert ok. – fundiert geht anders.

  24. Miraculix

    Wenn man nur die Höhe des Berges erfährt kann man tatsächlich nicht zwischen dem Mittelberg und dem Fichtelberg unterscheiden. Genau das wird von Frau Kutscher herausgearbeitet.
    Als Techniker und Softwarespezialist kann ich die Arbeit von Frau Kutscher nur als absolut fundiert bestätigen.

  25. Verkehrsrechtler

    Noch eine ganz andere Frage:
    Ich habe schon in einigen ESO-Messungen auf das Urteil hingewiesen. Nun erhalte ich bei Akteneinsicht häufig die Bemerkung von Messbeamten, nach deren Kenntnis die Gutachten im Urteil durch ein Gutachten der DEKRA Dessau „widerlegt“ worden seien und die PTB würde eine Stellungnahme abgeben (wie letztere ausfallen wird, erahnen wir ja schon, die unfehlbare PTB).
    Jetzt die Frage: hat jemand schon etwas von diesem DEKRA-Gutachten gehört?

  26. Heinz

    Das Urteil ist mir bekannt. Die DEKRA bestätigt die Richtigkeit des Messwertesa der ES3.0-Anlage im gegenständlichen verfahren beim AG Meißen

  27. Ö-Buff

    Das ist auch keine große Kunst.
    Im Gutachten Rachel ist ja zu lesen, dass man den Wert von 92 km/h nachvollziehen kann, aber eben nur anhand der ersten paar Messwerte. Nun liegt es ja in der Beurteilung des gesamten Messvorgangs, ob man die Messung für in sich konsistent hält, oder ob man zu dem Schluss kommt, dass der Verlauf der Messwerte eben nicht zu einer verwertbaren Messung führt, insbesondere vor dem Hintergrund, was bislang über die Verwendung der Helligkeitsdifferenzprofile verlautbart wurde. Interessant wäre es, sofern das auch von der Dekra GmbH durchgeführt wurde, die Ergebnisse der Korrelationsprüfung miteinander zu vergleichen.

  28. Wissenschaftstheoretiker

    Hab gerade die Antwort der PTB gelesen. Soviel zum Thema fundiert. Die PTB sieht ebenso den Fehler der Messfrequenz. Hoffentlich findet sich bald ein Richter, der sich mal ernstzunehmend kritisch mit den Argumentationen im o.g. Urteil auseinandersetzt.

    O.k. 0,95-Korrelation höre ich auch das erste mal, aber dass hierbei der Gutachter den Radweg noch übersieht, einen falschen Fahrzeugtyp ermittelt etc. sollte für die Staatsanwaltschaften ein deutliches Signal sein, eine sich nur auf ein Gutachten berufende richterliche Entscheidung nicht ohne weiteres zu akzeptieren.

    Unabhängig davon könnte Eso mit Integration der Funktionalität des Auswerteprogramms in die zulassungspflichtige Auswertesoftware auch noch die letzten Zweifel ausräumen.

  29. Reichert

    Ein Schwergewicht/Hammer aus Braunschweig
    Auch wenn in der Vergangenheit viel über die PTB gelästert wurde (manchmal sicherlich auch mit Grund) lässt die von der PTB dargestellte „Gegendarstellung“ zu dem o.a. Urteil des AG Meißen an den Gutachtern und dem Gericht kein gutes Haar- und das wirklich zurecht.
    Ich kann meine Meinung nicht darüber verhehlen, dass in dem o.a. Fall vor allem seitens des Gerichtes eine Art Profilierungsgehabe an den Tag gelegt wurde und, was nicht weniger schlimm ist, Sachverständige in ihrer Arbeit entweder wenig objektiv zu sein scheinen oder einfach nicht ausreichende Kenntnisse bzgl. der vom Gericht in Auftrag gegebenen Fragen besitzen !

  30. Ö-Buff

    Tja, der ominöse Radfahrer. Auf den Fotos nicht zu sehen, auch so richtig kein Schatten. Die Idee ist sicherlich gut. Ich frage mich, ob man ein Signal des Radfahrers („Objekt mit 18 bis 19 km/h“), der in Gegenrichtung gefahren sein soll, nicht bereits zu Beginn der Signalverläufe sehen müsste, wenn sich Radfahrer und Pkw im Sensorbereich begegneten. Darüber würde ich mir erst Gedanken machen, wenn ich die Datensätze hätte.

    Ansonsten liest es sich schon so, als ob man wirklich lange gegrübelt hat, wie man die unsteten Signalverläufe erklären kann. Denn, die sind ja nicht wegzudiskutieren. Der Verweis, dass nicht aus einem Messwert, sondern aus einem Peak, der ja aus ganz vielen Messwerten besteht, der Geschwindigkeitswert generiert werde, ist in gewisser Hinsicht trickreich. Denn aus einem einzigen Wert kann man zwangsläufig keine Geschwindigkeit berechnen. Man braucht ja gerade die Helligkeitsdifferenz.

    Die von der PTB mit bloßem Auge festgestellte Ähnlichkeit der Signalverläufe (S. 4) erstreckt sich über etwa 25 ms. Das sind bei 93 km/h die dort auch angegebenen rund 64 cm. Das ganze Auto ist aber fast 5 m lang. Das sieht man auch ganz gut auf S. 7 der Stellungnahme. Ist denn die Forderung abwegig, dass die Korrelation auch am restlichen Teil des Fahrzeugs gegeben sein muss (Ausnahme: Räder)? Lt. PTB werde die gesamte Fahrzeuglänge bis max. 5 m herangezogen. Das macht sie in ihrer eigenen Auswertung aber dann auch wieder nicht. Warum? Weil die Messwerte nicht in geforderter Güte korrelieren.

    Sachverständigen mangelndes Wissen vorzuwerfen, ist leicht, mag schon mal richtig sein (das falsche Fzg. ist natürlich wirklich peinlich), ist aber wohl etwas kurz gesprungen. Denn, man muss doch dann zwangsläufig hinterfragen, warum es ein Wissensgefälle gibt. Die PTB sagt, dass man die Messung nur mit dem eso-Algorithmus überprüfen kann. Es zeigt sich aber, dass – mit dem bloßen Auge (macht die PTB ja auch nicht anders) – die dargestellten Signalverläufe der SVen und der PTB extrem ähnlich sind. So falsch liegen sie also nicht. Warum also die Geheimniskrämerei?

    Aus welchem Grund werden nicht einfach die Informationen zu Messwertbildung und -auswertung offengelegt? Stattdessen wird die Messdatei immer weiter verschlüsselt. Das lädt doch gerade zu dazu ein, zu vermuten, dass die Verfahren vielleicht doch nicht so toll sind. Und letztlich kann sich die PTB in ihrer Stellungnahme eben auch nur mit ein paar kräftigen Klimmzügen (trickreiche Annahmen, kurze Auswertestrecke) retten.

  31. GKutscher

    Macht man eigentlich nicht, ich mache es trotzdem, ich bin nicht „man“:

    Zunächst danke an Herrn Burhoff für die Plattform und allen Kommentatoren.

    Die Seite 80 fehlt nicht, sie ist doppelt. Mein Fehler beim Scannen. Könnte ja eine Urteilsberichtigung machen. 🙂

    Trotz des Ernstes der Angelegenheit nehme ich amüsiert zur Kenntnis, wie es so manchem Techniker nicht passt, dass sich ein Jurist auch mit anderen Dingen als der Juristerei auskennt.

    Wer was zu Fotolinie und seitlichem Abstand vermisst, sollte das Urteil bitte nochmal lesen.

    Die Angabe „10ms“ steht im Sitzungsprotokoll und ist nicht meine Erfindung. Die PTB war wohl so froh, „etwas“ gefunden zu haben, so dass sie garnicht bemerkt hat, dass hierauf meine Argumentation nicht aufbaut. Kurz: Es kommt nicht darauf an.

    Die Korrelationsprüfung ist eine statistische Auswertung und eine hohe Korrelationsgüte sagt nur, dass Daten zusammenpassen, nicht aber, in welchem Zusammenhang diese Daten stehen. Die Korrelation der vom ES 3.0 erhobenen Daten besagt nichts darüber, ob sie von einem Fahrzeug stammen, von Lichtreflexen, von mir aus auch Fahrrädern oder sonstwo her. (Daher der Vergleich mit den Störchen.)

    Der Zeuge konnte/wollte keine Korrelationsgüte benennen.

    Entscheidend war, dass der Zeuge klar und deutlich angegeben hat, dass letzlich am Ende doch auch ein einziger Spannungsauschlag genügt, einen Messwert zu bilden. Zeuge: „Einer genügt“. Dann ist es auch egal, ob 1 Microsekunde später der Sensor nochmal nach einer Helligkeitsdifferenz – salopp gesagt – Ausschau hält.

    Das war das Ergebnis der Beweisaufnahme. Dann helfen auch die Rohdaten nicht weiter, denn die sagen auch nichts darüber, was den Spannungsausschlag verursacht hat. Solange ein Peak genügt, kann die Korrelationsgüte 100 sein und trotzdem kann daraus kein Schluss auf die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges gezogen werden.

    Wenn die PTB hierzu andere Erkenntnisse haben sollte, hat sie diese in ihrer Stellungnahme jedenfalls nicht dargestellt. Und ich befürchte, sie hat sie nicht.

    Danke an Herrn Grün von der VUT, er hat meine Argumentation verstanden; die PTB leider nicht.

    Mein Anliegen: Ich will zeigen, dass die modernen Geschwindigkeitsmessgeräte keineswegs „immer sicherer werden“, wie man in so manchen Entscheidungen liest. Sie verwenden immer mehr Software. Das ist das entscheidende Problem. Und die Software möchte ich sehen, die fehlerfrei ausgeliefert wird. (für Insider: Bananensoftware = reift beim Kunden). Scherz beiseite. Die angewendeten Testroutinen sagen mehr über den Ersteller als über die Software aus. Bereits heute steht und fällt ein Messgerät mit der implantierten Software. Ergo ist die Güte der Software entscheidend für die Zuverlässigkeit eines Geräts. Sie wird zu begutachten.

    Ich hege meine Zweifel, ob Schwerpunkt der Zulassungsprüfung bei dieser Sachlage Referenzanlagen bleiben können. Softwaretests der PTB müssen durch Gerichte prüfbar sein. Rein ingenieurtechnische Begutachtungen werden Gerätefehler kaum noch aufdecken können. Ich kenne noch zu viele Gutachten, die sich darauf beschränken. Hier wird sich wohl – von einigen Vorreitern ausgenommen – eine ganze Branche neuen Herausforderungen stellen müssen. Und diese Erkenntnis muss in die Gerichte.

    Wir sehen uns morgen in Goslar 🙂

  32. Miraculix

    Wenn man professionelle und komplexe Software entwickelt ist bereits heute der Aufwand für Tests und Fehlertoleranz um den Faktor 2-3 größer als die reine Entwicklung. Dazu benötigt man überdies speziell geschultes Personal. Entwickler die Ihre eigene Software testen sind so wie Anwälte die sich selbst vertreten, man testet naturgemäß das was man durchdacht und codiert hat.
    Erst ein anderer Tester kommt auf Gedanken die der Entwickler nicht hatte, Anwender haben oft noch viel „bessere“ Einfälle.
    So ist die Realität, das kann man nicht mit einfach gestalteten Tests verifizieren. Die PTB macht sich Ihre Aufgabe entschieden zu leicht um nicht zu sagen Sie kommt Ihrer Aufgabe nicht mal entfernt nach.

  33. norbert

    Wenn man nur die eigenen Gedanken als akzeptabel einstuft, bleibt man so schlau wie vorher – oder so unklug.

  34. Reichert

    Danke an Herrn Grün, Dank an die VUT, nieder mit der PTB-oh, mein Gott, allmählich erreichen die Kommentare hier ein Niveau, bei dem sich die größte Boulevardzeitung noch ein Scheibe abschneiden kann !

  35. Reichert

    Das hat nichts mit Abwerten zu tun- aber ich habe immer öfter den Eindruck, dass alles, was die PTB sagt, schreibt oder kommentiert bei einigen Schreibern schon als regelrechtes Allergen wirkt,nach dem Motto: die ist nicht objektiv- die ist herstelleraffin- die schafft mit Tricks- etc.

  36. Wissenschaftstheoretiker

    Neben all dem Dünkel von PTB, VUT etc. sollte ein nicht vergessen werden: Die Physik ist keine deterministische Wissenschaft. Letztlich muss also das Ergebnis eines Messgerätes einer juristischen Wertung unterliegen. Ich hoffe es folgt keinem Gericht der VUT und schließt aus der reinen nicht Ausschließbarkeit der Fehlmessung auf einen Freispruch. Indizienverurteilungen und DNA-Beweise (99,…%), Radium-Karbon-Methode und Massenspektroskopie zeigen doch längst eine gute juristische Handhabung von wissenschaftlichen Ergebnissen, Korrelationswahrscheinlichkeiten etc. Warum legen VUT und Frau Kutscher also die Latte hier in unerreichbare Höhe?

    Wieso wird die Zeugenaussage eines Entwicklers, der sich in einer mündlichen Verhandlung in Sekundenbruchteilen gegen Argumente aus zwei über Wochen erstellte Gutachten wehren muss, soviel Aussagekraft beigemessen? Warum darf sich Eso nicht in angemessener Frist schriftlich äußern? Warum wird Eso hierbei immer das Recht auf Produktschutz negativ ausgelegt, wo selbst renommierte deutsche Großkonzerne auf Re-Ingeneering nicht mehr verzichten? Warum durfte die PTB im Verfahren nicht zumindest Stellung beziehen?

    Und letztlich muss ich es für falsch halten, dass ein solches Urteil sich einer Überprüfung nur dadurch entzieht, dass die hier aufgeworfenen Aussagen letztlich nicht streitentscheidend waren. Mit der Flut von Freisprüchen oder zumindest Gutachten die dem Folgen, den Auswirkungen auf die Arbeit von Polizei, Behörden, Staatsanwaltschaft und deren „Staatskasse“ und nicht vor allem aber die dem dann folgende Auswirkungen auf die Akzeptanz von Geschwindigkeitsbegrenzungen kann ich nur eine recht zynischen Vorteil entlocken: Wenn ich das nächste mal mit den Angehörigen eines Mordopfers zu tun habe, tröste ich Sie, dass der Täter verurteilt werden könnte, liegen hier die Anforderungen immerhin niedriger, als bei einer Geschwindigkeits-Owi mit im internationalen Vergleich lächerlich niedrigen Geldbußen. Goodbye Vision Zero – Hallo Täterschutz.

  37. Reichert

    Donnerwetter-Chapeau für diesen Kommentar ! Es sollte eigentlich der letzte in diesem Blog sein !
    Aber ehrlich gesagt, glaube ich das nicht !!!

  38. Pingback: Jahresrückblick/Themen 2015, das war NSU, Edathy, PoliscanSpeed/ESO ES 3.0, die ARAG und Vollmachten – Burhoff online Blog

  39. Saskia

    Wir wurden mittlerweile auch mit dem Gerät geblitzt und sind über den Besched sehr verwundert. Das Blitzerfoto enthält keinerlei Messdaten, ist kleiner als ein Passbild. Sehr ungewohnt. Da der Blitzer an einer Steigung platziert war und der Beamte während der Messung auch am Gerät hantierte, gehe ich von einem Messfehler aus. Euer Blog bekräftigt mich darin.

  40. norbert

    das urteil ist schnee von gestern. die damalige messung in 2015 wurde durch die dekra als korrekt bewertet. da die Rechtsanwälte stets kundschaft suchen, freuen die sich über jeden leser

  41. norbert

    weil es ja in jedem block jemand geben muss, der eine andere meinung haben muss. lassen sie einfach andere meinungen mal unkommentiert oder antworten sie konkret

  42. Detlef Burhoff

    Und Sie sind in der Lage das fachlich zu beurteilen?
    Und was ich kommentiere, entscheide in meinem Blog (nicht Block ) immer noch ich. Und wem das nicht passt, der kann gehen.

Kommentare sind geschlossen.