Auch mit VKS 3.0 select können „verfassungskonform“ Abstände gemessen werden….

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Der ein oder andere wird sich erinnern 🙂 . Im/ab Spätsommer hat uns für einige Zeit der BVerfG, Beschl. v. 11.08.2009 – 2 BvR 941/08 – beschäftigt. Ja, das war die Geschichte mit der Videomessung und vor allem die Umsetzung dieser Rechtsprechung in der Rechtsprechung der OLG. Es war dann das OLG Bamberg, das schon sehr bald auf der Suche nach einer Ermächtigungsgrundlage auf den § 100h StPO gestoßen ist. Und dieses Ergebnis hat das BVerfG dann 2010 abgesegnt, die anderen OLG haben/hatten es sich einfach gemacht und haben sich flugs dem OLG Bamberg angeschlossen.

Nun ist die Geschichte in Bamberg noch einmal „hoch gekocht“. Im OLG Bamberg, Beschl. v. 04.08.2015 – 3 Ss OWi 874/15 – ging es um die Verwertbarkeit anlassbezogener Videoaufzeichnungen mit dem Abstandsmessgerät VKS 3.0, und zwar um Messungen mit Hilfe des Softwaremoduls „VKS select“. Ds OLG hat keine Probleme und sieht § 100h StPO auch insoweit als ausreichende Ermächtigungsgrundalge an. Hier der Leitsatz der Entscheidung:

„100 h Abs. 1 Satz Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 I OWiG bildet für die im Rahmen des von der bayerischen Polizei für Abstandsmessungen eingesetzten Systems VKS 3.0 mit Hilfe des Softwaremoduls „“VKS select“ fahrspur- und anlassbezogen über kurze Identsequenzen hergestellte Fahrervideoaufzeichnungen zur zuverlässigen Kennzeichenerkennung und Fahreridentifizierung eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (u.a. Anschluss an OLG Bamberg NJW 2010, 100 = DAR 2010, 26 = zfs 2010, 50 und DAR 2010, 279; OLG Dresden DAR 2010, 210; OLG Jena NJW 2010, 1093 und ZfS 2011, 109; OLG Hamm, Beschluss vom 22.10.2009 – 4 Ss OWi 800/09 [bei juris]).“

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