Vorab: Den Kommentar zu meiner Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Gebühren nach/im Wiederaufnahmeverfahren?, der rät, im Wiederaufnahmeverfahren eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen, kann ich nur unterstreichen. Denn die Gebühren sind auch im RVG immer noch so gering, dass sie die in der Regel umfangreichen und schwierigen anwaltlichen Tätigkeiten kaum angemessen honorieren.
Und dann zur Lösung:
Geantwortet hatte ich dem Kollegen wie folgt:
……m.E. hat der Rechtspfleger Recht. Die Entscheidung nach § 371 Abs. 2 StPO ist die abschließende Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren. Es handelt sich noch nicht um ein Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren. Es können also insoweit keine Gebühren entstehen. Die Nr. 4141 VV RVG wird man allerdings diskutieren können (vgl. dazu LG Dresden StraFo 2006, 475).
Und natürlich 3 x die Nr. 7002 VV RVG. Es handelt sich um drei unterschiedliche Angelegenheiten.“
So viel wird es also nicht …..