Die Frage vom Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich von der Mittelgebühr nach oben abweichen? lässt sich nicht so einfach mal eben beantworten. Man schreibt am besten: Es kommt darauf an. Und zwar habe ich dem Kollegen Folgendes geantwortete:
„….Also: Die Frage der Bewährung spielt im Rahmen der Bedeutung der Sache für den Mandanten eine Rolle. Ersttäter? Erstverbüßer? Berufliche Auswirkungen usw. Für das Abweichen kommt es auf die Gesamtumstände an. Zeitaufwand wie groß?“
Letztlich ist ja die Gebührenbemessung nach § 14 Abs. 1 RVG eine Abwägung aller Umstände im Einzelfall, und zwar sowhl der gebührerhöhenden als auch der gebührsenkenden. Je nachdem aus welchem „Lager“ 🙂 der Bemessende kommt, wird er auf der einen oder anderen Seite den Schwerpunkt setzen 🙂 .