Gerade noch passend zur Freitagsrubrik RVG-Rätsel hat sich in der vergangenen Woche ein Kollege mit folgender Frage gemeldet:
„….passend zur Blogrubrik habe ich heute mal eine kostenrechtliche Frage:
Der Mandant kommt nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe mit der Kostenrechnung der Landeskasse zu mir, weil er sie nicht nachvollziehen kann und sie sehr hoch erscheint. Ich soll sie prüfen, was ich auch gemacht habe. Dabei hat sich u. a. ergeben, dass Kosten mehrerer Verfahren geltend gemacht werden. Verteidigt wurde er jeweils nicht von mir. Welche Gebühr entsteht für die Prüfung der Kosten?
Nr. 4301 Nr. 6 VV RVG?“
Ich bin gespannt, welche Vorschläge kommen.
Über vorbem. 4 Abs. 5 Ziff. 1 VV kommt man zu Teil 3 VV und dort zu VV 3500, also eine 0,5 Verfahrensgebühr aus dem Gegenstandswert der Kostenrechnung.