Ich hatte es dem Kollegen angekündigt, dass seine Frage es ins „RVG-Rätsel“ schaffen würden. Nun muss ich das „Versprechen“ ja auch halten. Hier ist also Ihre Frage, Herr Kollege…:
„Sehr geehrter Kollege Burhoff,
ich bin gerade etwas ratlos und hoffe, Sie können mir auf die Sprünge helfen.Ich wurde als PV vor Erlass eines Strafbefehls beigeordnet und zwar ausschließlich für das Strafbefehlsverfahren (Freiheitsstrafe zur Bewährung war beantragt), die Bestellung erstreckte sich nicht auf eine anschließende Hauptverhandlung.
Ich habe die Mandantin nach Akteneinsicht zum Strafbefehl umfassend beraten und kam zu dem Ergebnis, dass sie zum Tatzeitpunkt mindestens eingeschränkt schuldfähig gewesen sein muss. Ich habe also einen Antrag auf Begutachtung gestellt, dem das Gericht auch nachgekommen ist. Im Ergebnis war die Mandantin zum Tatzeitpunkt vollständig schuldunfähig.
Die StA bestand aber auf Erlass des Strafbefehls und einer Hauptverhandlung. Ich habe mich dann mit dem Richter in Verbindung gesetzt und erreicht, dass das Verfahren gegen Auflagenzahlung eingestellt wird. Eine Hauptverhandlung hätte die Mandantin um Jahre in ihrer Therapie zurück geworfen. Die Auflage wurde gezahlt, das Verfahren endgültig eingestellt. Ich beantragte die Festsetzung einer Gebühr nach 4141.
Jetzt schreibt mir der Rechtspfleger folgendes:
„Rechtsanwalt K: beantragt nach nunmehr endgültigen Einstellung des Verfahrens die Befriedungsgebühr gern. Nr. 4141 W RVG nebst anteiliger Umsatzsteuer. Eine Mitwirkung des Verteidigers an der Einstellung des Verfahrens ist zwar ersichtlich, jedoch wird seine Tätigkeit nicht von dem Umfang der Beiordnung erfasst. Die Beiordnung erfolgte gem. § 408 b StPO lediglich für das Strafbefehlsverfahren. Das Strafverfahren ermöglicht die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (zur Bewährung) im summarischen Verfahren nach Aktenlage ohne dem Erfordernis einer Hauptverhandlung. Die Bestellung nach § 408b StPO bezieht sich nur auf das Strafbefehlsverfahren und gilt nicht für die Hauptverhandlung. Somit kann die Mitwirkung an der Beendigung des Verfahrens nicht mehr von der Beiordnung erfasst sein, da dies dem Sinn der Beiordnung widerspricht. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Erinnerung zulässig.“
Ich befand mich nach m.E. noch im Strafbefehlsverfahren, der Strafbefehl wurde nicht erlassen, sondern das Verfahren eingestellt. Oder habe ich bei der Beiordnung einen Fehler gemacht und eine wie auch immer geartete Erstreckung beantragen müssen?“
Ist mal was anderes 🙂 .
Noch keine Antwort? Muss an der Hitze liegen. Erinnerung habe ich bereits eingelegt. Die mögliche Antwort auf die Frage habe ich gefunden, natürlich in Ihrer Rechtsprechungssammlung 🙂