Das heutige Rätsel geht nicht auf die Frage eines Kollegen zurück, sondern auf den Beschluss eines LG, den ich gerade für den RVGreport aufbereitet habe. Er enthält eine Konstellation, die in der Praxis immer wieder eine Rolle spielt und die ich deshlab heute hier zur Diskussion stelle.
Es geht um folgenden Sachverhalt:
„Gegen den Angeklagten war beim LG ein Strafverfahren wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl (14 KLs 3/13) anhängig. Der verteidigende Rechtsanwalt war zum Pflichtverteidiger bestellt. Der Beginn der Hauptverhandlung war auf dem 15.04. 2013 terminiert. Im März 2013 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten eine weitere Anklage beim AG (später 14 KLs 8/13). Diese Akte wurde im Verfahren 14 KLs 3/13 als Beiakte genommen und dem Pflichtverteidiger im Wege der Akteneinsicht am 09.04.2013 ausgehändigt. Mit Schriftsatz vom 10.04.2013 zeigte der Pflichtverteidiger an, dass der Angeklagte ihn auch in diesem Verfahren mit seiner Verteidigung beauftragt hat. Weiter beantragte er, das Verfahren zum Verfahren 14 KLs 3/13 zu übernehmen und ab dem 15.04.2013 mit zu verhandeln, sowie dem Angeklagte ihn auch für dieses Verfahren als notwendigen Verteidiger beizuordnen. Mit Verfügung vom 11.04. 2013 wurde das beim AG noch angeklagte Verfahren von der Strafkammer übernommen und erhielt das Aktenzeichen 14 KLs 8/13. Der Vorsitzende verfügte die Zustellung der Anklageschrift, die bislang noch nicht zugestellt war, an den Verurteilten sowie den Pflichtverteidiger.
Im Hauptverhandlungstermin vom 15. 04. 2013 zum Az.: 14 Kls 3/13 wurde die Sache aufgerufen, die Erschienenen festgestellt, die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben und die Personalien des Angeklagten festgestellt. Danach erklärten der Angeklagte und der Pflichtverteidiger, dass hinsichtlich des Verfahrens 14 KLs 8/13 auf die Einhaltung der Einlassungsfrist verzichtet werde. Daraufhin wurde für dieses Verfahren ein Eröffnungsbeschluss verkündet. Im Anschluss daran gab der Vorsitzende bekannt, dass beabsichtigt sei – neben weiteren Verfahren, die sich gegen den Angeklagten richteten – auch das Verfahren 14 KLs 8/13 hinzu zu verbinden. Nachdem Einwendungen nicht erhoben wurden, wurde u.a. das Verfahren 14 KLs 8/13 mit dem Verfahren 14 KLs 3/13 verbunden.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens hat der Pflichtverteidiger seine Gebühren und Auslagen geltend gemacht. Eine Terminsgebühr für einen Hauptverhandlungstermin im Verfahren 14 KLs 8/13 wurde nicht festgesetzt.
Hätte ein gegen die Nichtfestsetztung gerichtetes Rechtsmittel der Erinnerung Erfolg?