Aus meinem gebührenrechtlichen Forum auf Burhoff-online ergibt sich für das heutige Rätsel folgende Frage eines Kollegen:
Folgende Frage:
das Gericht hat mich als Pflichtverteidiger eines bisher unverteidigten Angeklagten ausgewählt. Ich war also nie Wahlverteidiger des Mandanten. Die Berufung der StA war nicht erfolgreich und die Staatskasse trägt deren Kosten. Kann ich neben den Pflichtverteidigergebühren auch Wahlverteidigergebühren (abzüglich der bereits erhaltenen Pflichtverteidigergebühren) geltend machen? Wenn ja, brauche ich dafür eine Abtretungserklärung des Mandanten? Wenn ja, ist das doch komisch, denn wie kann ich denn gegen den Mandanten einen Wahlverteidigergebührenanspruch haben, wenn er mich nie als Wahlverteidiger gewählt hat oder wo liegt mein Fehler? “
Nun, ich denke, das ist nicht allzu schwer. Oder?
§ 52 Abs. 1 u. 2 RVG