Der regelmäßige Leser dieses Blogs weiß: Ich habe Problem mit/bei dem AG München bzw. dieses offenbar mit mir. Ich erinnere: Ich hatte mal wieder eine Entscheidung des AG München angefordert, zu der es eine PM des AG München gegeben hatte. Die hatte mir das AG verweigert mit der Begründung: Nicht rechtskräftig, daher gibt es die Entscheidung nicht (vgl. dazu Die Dickfelligkeit des AG München – wie gehabt, oder: Beim AG München ist alles anders). Die „Geschichte“ läuft noch, mein entsprechender Antrag an den Präsidenten ist ja auch erst eine Woche alt.
Nun, ich bin aber offenbar nicht der Einzige, der Probleme mit dem AG München hat. Jedenfalls habe ich nach meinem letzten Posting Nachricht von einem Kollegen erhalten, der sich auch an das AG München gewandt hatte. Ausgangspunkt seiner Anfrage war die Pressemitteilung Nr. 49/15 des AG München v. 17.08.2015. Das war die Geschichte mit dem Aufdruck „FCK CPS“ auf einem Gegenstand, der gut sichtbar gegenüber bestimmten Polizeibeamten eingesetzt wird, und der Frage: Strafbare Beleidigung. Der Kollege war aber – anders als ich – genügsam. Er wollte vom AG München nun aber noch nicht einmal die anonymisierte Entscheidung, sondern nur das Aktenzeichen des Verfahrens, in dem die Entscheidung ergangen ist, um die Entscheidung auf der Grundlage seiner der PM in einer Rechtsprechungsdatenbank einzustellen.
Wer nun glaubt, dass das kein Problem ist, der täuscht sich in einem bayerischen Amtsgericht, vor allem im AG München. Das entwickelt/mausert sich zu einem besonderen Hort der Rechtsstaatlichkeit. Denn man teilt dem Kollegen mit, dass mit der Mitteilung des Aktenzeichens die Anonymisierung nicht mehr gewährleistet sei. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Es gelte der Grundsatz der Unschuldsvermutung. Daher könne vor Rechtskraft das Aktenzeichen nicht mitgeteilt werden.
Da staunt der Laie und der Fachmann wundert sich, freut sich aber natürlich darüber, dass beim AG München die Unschuldsvermutung (so) ernst genommen wird. Doch wieso nun gerade durch die Bekanntgabe des Aktenzeichens die Anonymität einer Angeklagten betroffen sein, erschließt sich einem/mir nicht – dem Kollegen übrigens auch nicht. Und wenn man sich mal die Pressemitteilung Nr. 49/15 ansieht, dann hat das AG über die Person der Angeklagten mehr Informationen bekannt gemacht – wie Geschlecht, Alter, Tätigkeit, Vorahndung – als man mit dem Aktenzeichen nur annähernd zum Ausdruck bringen könnte.
Und: Man fragt sich: Warum sind andere Gerichte nicht so rechtsstaatlich wie das AG München und warum nicht? Da haben wir z.B. die „Sicherungsverfügung“ des LG München I v. 17.03.2015 im Verfahren 5 Kls 401Js 160239/11 im Verfahren gegen „Dr. Rolf Ernst Br. u.a.“ mit der Nebenbeteiligten „Deutsche Bank AG“ – na das ist aber mal anonymisiert. Oder wie wäre es mit der der Terminsnachricht des BGH „Verhandlungstermin in Sachen 1 StR 602/14 für den 3. September 2015 (Revision gegen Urteil im Fall Schreiber)“. Und mal ganz abgesehen davon, dass die Fachzeitschriften voll sind von nicht rechtskräftigen Volltextveröffentlichungen.
Der Kollege hat es dann noch einmal versucht und nochmal an das AG München geschrieben, um das AG vielleicht doch noch überzeugen zu können. Ergebnis – was sicherlich nicht überrascht: Kein Erfolg. Und jetzt noch mit der nachgeschobenen Begründung, dass es über das Aktenzeichen möglich sei, den zuständigen Richter herauszufinden, darüber dann das zuständige Berufungsgericht und darüber dann der Name des Angeklagten. Aber hallo, wie denn das? Zuständiger Richter ja und Berufungsgericht auch, aber Name der/des Angeklagten? Wenn alle schweigen, wird man den so nicht „herausbekommen“.
Wie geht es weiter? Gar nicht, denn der Kollege hat entnervt aufgegeben, was ich einerseits verstehen kann, andererseits aber nun auch wieder schade ist. Denn damit zahlt sich „Dickfelligkeit“ mal wieder aus.
Im Übrigen es geht auch anders und vor allem einfacher/schneller. Ich hatte in der vergangenen Woche beim OLG Hamm nach einer bislang nur über eine PM bekannt gewordenen Entscheidung gefragt. Auch per Email 🙂 . Heute bekomme ich die Nachricht aus Hamm, „dass die Einstellung der von Ihnen gewünschten Entscheidung ….. in die Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW, NRWE, veranlasst wurde. Die Entscheidung steht Ihnen daher in Kürze unter www.nrwe.de zur Verfügung.“ Na bitte, geht doch, und: Die Entscheidung ist auch schon online 🙂 .
Warum man sich in Bayern so sperrig anstellt, ich weiß es nicht. Tja, und ich werde jetzt wohl keine Entscheidungen mehr bekommen 🙂 .
Lieber nen Journalisten fragen, der die Sache sich als Zuschauer angeguckt hat. Der wird sich vllt. das Az aufgeschrieben haben, das öffentlich einsehbar auf der Hinweistafel vor dem Saal befand
Ich komme aus dem Kopfschütteln icht mehr raus. Beim AG München kennt man offensichtlich die A.C.A.B.-Entscheidung des OLG Nürnberg und den FCK CPS-Beschluss des BVerfG vom 26.02.2015 nicht.
Oh mein Gott, jetzt habe ich mir mal die PM zu „FCK CPS“ angesehen, und ich bin echt (!) entsetzt. Dachte erst, ich wäre auf einer Newsseite o. ä. gelandet, wo man ja mal provokant formulieren kann. Aber nein, es handelt sich tatsächlich um die offizielle PM des AG München. Und was gibt es da als Überschrift zu dem Thema zu lesen: „Gefährliche Aufschrift“. Ich wiederhole: „Gefährliche […]“. Mir fehlen weitere Worte…
@RA Jendricke:
Vielleicht hat man beim AG München folgenden Satz in der Begründung des BVerfG gelesen und anders als das AG Bückeburg (bei dem es um ein allgemeines Antreffen durch eine Polizeistreife am Wohnort ging und nicht um einen konkreten Einsatz bei einer Versammlung) Feststellungen getroffen, die auch dem BVerfG ausreichen:
„Es liegen keinerlei Feststellungen dazu vor, dass sich die Beschwerdeführerin vorsätzlich in eine Situation begeben hätte, in der sie damit rechnen musste, mit einiger Sicherheit auf bestimmte Polizeibeamte zu treffen. “
Und vielleicht hat es sich angesichts einer Versammlung einer von der Polizei zu schützenden (!!!) , hmmm: rechtsrandständigen Organisation auch eher am OLG München orientiert (Beschluss vom 18.12.2013), bei dem es um den Besuch eines Fußballstadions ging (tendenziell hohe Polizeipräsenz) und nicht wie beim OLG Nürnberg um ein Volksfest mit Bierzeltbesuch (tendenziell geringe Polizeipräsenz).. ..
Bezüglich Hamm vs. München: Da haben Sie, lieber Herr Burhoff, aber auch einen „Heimvorteil“, oder etwa nicht? 🙂
Hallo, nein. Allgemeine Übung
Hatte schon jemand Probleme mit der Richterin Frau Hiebl oder dem Präsidenten Herrn Nemetz?
Offensichtlich ist es nicht gewünscht Zeugen in einem Zivilverfahren vorladen zu lassen.
In Hamburg werden bei den zivilen Amtsgerichten, dem Landgericht und dem Oberlandesgericht schon seit 2011 die Kanzleien und/oder Rechtsanwälte auf den Terminaushängen nicht mehr genannt.
Bei der Pressekammer des Landgerichts (ZK 24) fehlen auf den Terminaushängen seit 2011 auch die Namen der Richter. Diese werden auf Anweisung des heutigne OLG-Vorsitzenden Richters Andreas Buske in der Geschäftsstelle aus den Terminaushängen gelöscht bevor die Termisaushänge zum Aushängen freigegeben werden. Bei der Wettbewerbskammer (ZK 12) mit dem Vorsitzenden Richter Perels erfolgt die Löschung der Richnternamen seit einigen Wochen ebenfalls. Diese fehlen auf den Terminaushängen.
Auf Anweisung des Präsidenten des Amtsgerichts Hamburg darf der Pförtner nicht mehr die Termiaushänge des Landgerichts den Besuchern zeigen. Diese liegen dem Pfärtner auch nicht mehr vor.