Sind Rechtsanwälte „außergewöhnliche Belastungen“?

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Der ein oder andere wird die Frage in der Überschrift „Sind Rechtsanwälte „außergewöhnliche Belastungen“?“vielleicht schnell mit „Ja“ beantworten, je nachdem, welchen Standpunkt man gegenüber Rechtsanwälten einnimmt. Aber, das wäre ein wenig vorschnell, wobei ich allerdings einräumen muss, dass ich die Frage als „Eye-Catcher“ bewusst verkürzt gestellt habe. Richtig muss es nämlich heißen: „Sind Rechtsanwaltskosten außergewöhnliche Belastungen“? Und ich ziele mit der Frage auf das FG Münster, Urt. v. 19.02.2015 – 12 K 3703/13 E, das vor einiger Zeit über die Ticker gelaufen ist. Nach dem Sachverhalt ging es um Zivilprozesskosten in Höhe von 11.342,00 €, die von dem als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG in der Einkommenssteuererklärung geltend worden waren. Die Kosten warn im Rahmen eines Zivilprozesses des Klägers gegen einen als Bauleiter beauftragten Architekten entstanden. Bei den Kosten handelte es sich im Wesentlichen um vorprozessuale Anwaltskosten, die auf einer Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) über 200,00 €/Stunde beruhten. Das Finanzamt hatte die Anwaltskosten nicht als außergewöhnliche und damit steuerabzugsfähige Belastung anerkannt. Darum wurde dann beim FG gestritten. Das FG hat dem Finanzamt Recht gegeben:

Ein Gedanke zu „Sind Rechtsanwälte „außergewöhnliche Belastungen“?

  1. lawyer

    Aber: Verteidigerkosten sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Strafverfahren in ursächlichem Zusammenhang mit einem betrieblichen oder beruflichen Vorgang stand. Dies gilt auch für vorsätzlich begangene Taten. BFH Urt. vom 20.9.1989, X R 43/86

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