Anfragen zur Pauschgebühr sind selten (geworden), nachdem durch das RVG 2004 einige Gebührentatbestände eingeführt worden, bei denen die ihnen zugrunde liegenden Tätigkeiten früher im Rahmen eine Pauschgebühr Berücksichtigung gefunden haben, wie z.B. Nr. 4102 VV RVG oder die Längenzuschläge des Pflichtverteidigers. Aber hin und wieder kommt dass doch noch eine Anfrage. Die letzte zur Pauschgebühr war dann diese:
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
ich hoffe, dass ich mich mit einer Frage an Sie wenden darf.
Ich bin in einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren nach altem Recht bereits im Jahr 2011 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden.
Die Hauptverhandlung begann im September 2013 und endete nach 64 Hauptverhandlungstagen im Januar 2015.
Frage: Ist Ihnen eine Rechtsprechung bekannt, nach welcher zumindest bei der Bemessung einer Pauschvergütung berücksichtigt werden muss, dass die gesamte Hauptverhandlung in einem Zeitraum nach der RVG-Reform stattfand (z.B. bei Bemessung der Terminsgebühr pauschal die Differenz altes/neues Recht zu erstatten wäre)?“
Vielleicht hat ja der ein oder andere Lust, am Wochenende – trotz der angekündigten Hitze – ein wenig zu forschen.
Bei der Gelegenheit: Die Anfrage war zunächst über Facebook gekommen. Dazu meine Bitte: Bitte nicht. Das „Chatfenster“ ist da so klein, dass man kaum lesen kann, was man schreibt, und über meine normale Email-Adresse geht es in der Regel auch schneller. Daher leite ich alle Facebook-Anfragen mit der Bitte, Sie per Email noch einmal zu stellen, auf meinen Email-Account um.