Am vergangenen Freitag hatte ich die Frage gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Wie kann ich denn nun die Beratung des Mandanten zu einer Strafanzeige abrechnen?. Da ging es um die Abrechnung einer Beratung eines Mandanten „wegen der Erfolgsaussichten einer bereits von einer anderen Kollegin gefertigten Strafanzeige wegen Rechtsbeugung“. Die Kollegin, die mich gefragt hatte, war sich nicht sicher, ob § 34 RVG Anwendung findet oder nach welchen Vorstellungen sonst abgerechnet wird.
Nun, ganz sicher war ich mir erst auch nicht und hatte an eine Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG gedacht. Aber – da hatte die fragende Kollegin dann mit ihrem Einwand Recht: Das passt nicht. Und so bleibt wohl wirklich nur § 34 RVG. Und da die Kollegin „keine Vereinbarung getroffen“ hat, greift die Verweisung des § 34 Abs. 1 Satz 2 RVG und damit der Weg ins BGB auf § 612 Abs. 2 BGB. Abgerechnet werden kann/darf dann die „übliche“ Vergütung.
Nun, da kann ich nur sagen: Viel Spaß, und/oder: Ein schönes Beispiel dafür, dass es an manchen Stellen ohne eine Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) nicht geht.