Von einem Teilnehmer eines FA-Kurses erreichte mich in der vergangenen Woche folgende Anfrage:
Ich habe da mal eine kurze Frage………
Es geht um eine Strafsache.
Meinem Mandanten wird eine Nötigung im Straßenverkehr vorgeworfen. Insoweit ist ein Vorfall mit einer Dash-Cam im Fahrzeug hinter dem Fahrzeug dessen Halter mein Mandant ist gefilmt worden. Es gibt keine Zeugen die den Fahrer identifizieren können. Auf dem Dash-Cam Video ist auch keine Person zu erkennen. Mein Mandant teilt mit, dass er nicht gefahren ist. Dies wurde gegenüber der Staatsanwaltschaft auch mitgeteilt. Weiterhin habe ich unter Bezugnahme auf VG Arnsberg, Urteil vom 12.08.2014 und AG München, Beschluss vom 13.08.2014, 345 C 5551/14 einer Verwertung des Dash-Cam Videos widersprochen.
Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin Antrag auf Erlass eines Strafbefehles beim zuständigen Amtsgericht gestellt. Der Antrag ist vom Gericht abgelehnt worden. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten wurden der Staatskasse auferlegt.
Der Mandant ist nicht rechtsschutzversichert. Gegenüber dem Amtsgericht selbst habe ich keine Einlassung abgegeben.
Ich bitte um Mitteilung welche Gebühren hier im Rahmen der Kostenfestsetzung Berücksichtigung finden können.
Ist auch eine Gebühr gemäß Ziffer 4141 VV RVG gerechtfertigt?
4100, 4104,4106 und natürlich auch 4141 VV RVG. Die Mitwirkung des RA ist offenkundig (Mitteilung, dass Beschuldigter nicht gefahren ist, Verwertung Dash- Cam). Ansonsten dürfte hier die Nr. 2 von 4141 VV RVG einschlägig sein, vgl. so auch § 408 II 2 StPO.