Beim Erstellen des RVG-Rätsels – und bei den Sonntagspostings – merke ich immer, wie schnell doch eine Woche vergeht. Kaum ist die Lösung des letzten Rätsels online gegangen, steht eine neue Frage an. Im Moment ist es ein wenig still mit Anfragen, so dass ich auf den Fundus nicht zurückgreifen kann. Aber: Ich habe vor einigen Tagen eine landgerichtliche Entscheidung erhalten, die einen recht guten Aufhänger für eine Rätselfrage darstellt. Und zwar folgender Sachverhalt:
Der Angeklagte , dem ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, legte gegen ein wegen Hehlerei ergangenes Urteil eines AG Berufung ein. Das LG beraumt daraufhin Termin zur Berufungsverhandlung an. Am Terminstag nimmt der Pflichtverteidiger die Berufung im Anschluss an ein Rechtsgespräch (mit der Berufungskammer) und nach Rücksprache mit dem Angeklagten in dessen Auftrag noch vor Aufruf der Sache zurück. Der Pflichtverteidiger macht die Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin geltend. Die Rechtspflegerin beim AG hat die nicht festgesetzt und das damit begründet, dass ein Hauptverhandlungstermin vor dem Berufungsgericht nicht stattgefunden habe und die beantragte Terminsgebühr daher nicht erstattungsfähig sei.“
Hat sie Recht?
Irre ich mich oder fehlt da ein Teil des Satzes? Der letzte Satz klingt nämlich sehr komisch
Sorry, das kommt dabei heraus, wenn man nachts bis 01.30 Uhr am PC rumbasteln muss (Folgen einer Neuanschaffung aufgrund eines Hacks 🙂 ).
Jetzt passt es aber. Danke für den Hinweis.