Nun, die Frage vom vergangenen Freitag – Ich habe da mal eine Frage: Mandant verstorben – Mitteilung ans AG – zusätzliche Verfahrensgebühr? – ist sicherlich keine alltäglich Problematik, aber eine, die dann in der Praxis offenbar doch immer mal wieder vorkommt. Das zeigt der Umstand, dass es zu der Problematik Entscheidungen von AG und LG gibt. Und: Die haben die Nr. 4141 VV RVG gewährt (vgl. hier der LG Potsdam, Beschl. v. 13.06.2013 – 24 Qs 43/11 und aus seeligen BRAGO-Zeiten schon das AG Magdeburg (Rpfleger 2000, 514).
Auch in der Literatur wird das Entstehen der Nr. 4141 VV RVG bejaht. In unserem RVG-Kommentar heißt es dazu bei Nr. 4141 VV Rn 11:
- der Hinweis des Rechtsanwalts auf den Tod des Mandanten, der zur Einstellung nach § 206a StPO führt ([grds. auch] LG Potsdam, JurBüro 2013, 586 = RVGreport 2014, 71 = Rpfleger 2013, 648; AG Magdeburg, Rpfleger 2000, 154; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4141 35; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4141 Rn. 7; s. aber AG Koblenz, AGS 2008, 345, wenn die Einstellung des Verfahrens nach dem Tod des Mandanten erfolgt, bevor der Verteidiger vom Tod Nachricht erhält und auch LG Potsdam, a.a.O., zur Verneinung dieser Gebühr im Revisionsverfahren),“
Warum beim LG Potsdam „grds.auch„? Nun, das liegt daran, dass das LG einen Sonderfall zu entscheiden hatte. Da war der Mandant im Revisionsverfahren verstorben. Das LG hat die Gebühr in dem Fall dann nicht gewährt, weil nach seiner Auffassung, eine „Revisionshauptverhandlung“ nicht vermieden worden war, die sei nämlich gar nicht zu erwarten gewesen. Also Kombination mit der in meinen Augen falschen Rechtsprechung zur Rücknahme der Revision im Rahmen der Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 3 VV RVG. Das hat mit der hier am Freitag zur Disksussion gestellten Frage nichts zu tun.
Mir gänzlich unverständlich diese Ansicht. Da sieht man, dass Juristerei mit einem gesundenen Rechtsgefühl nicht unbedingt übereinstimmen muss. Mandant betritt die Kanzlei und beauftragt den Anwalt mit seiner Verteidigung. Auf dem nach Hauseweg stirbt er = 2 Gebühren, welche die Erben zahlen müssen. Hätte er noch im letzten Atemzug gekündigt und wäre die zugegangen = nur 1 Gebühr (neben Grundgebühr) Ziemlich krass das Ganze finde ich.
Jetzt muss man also schon für den eigenen Tod den Anwalt (extra) bezahlen…
Sie muessen nicht alles verstehen, ist ja auch schwer.
Bitte erst denken, dann schreiben, dann muss man nicht so oft nachkarten.
Genau 🙂
Ein Erbe, der sich zufällig im RVG auskennt, informiert deshalb auch erst das Gericht über den Tod des Angeklagten (inklusive Kopie der Sterbeurkunde), dann den Anwalt. Dann kann der nämlich nichts mehr tun, was ursächlich für die Verfahrenseinstellung wird, so dass eben keine Zusatzgebühr anfällt.
… und der ganze Aufwand nur, weil Herr Burhoff die Ansicht vertritt, dass ein Verteidiger dafür extra Geld bekommt 😉
Blödsinn , wenn Sie das Posting aufmerksam gelesen haetten…
Auch nach mehrmaliger und (hoffentlich) ausreichend aufmerksamer Lektüre ihres Posting habe ich den „Blödsinn“ nicht finden können. Vielleicht könnten Sie doch etwas konkreter werden.
Bitte immer konkret schreiben, weshalb die Komnentare der Blogbesucher blödsinnig sind, dann bedarf es keiner Nachfragen.