Die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: “Angestellter” Pflichtverteidiger – Auskehrung der Honorare an den alten Arbeitgeber? kommt dann aus Stockholm. Ich hoffe allerdings, dass jetzt nicht alle Arbeitsrechtler und Leser, die Ahnung von der Problematik wegen meiner Antwort die Hände über dem Kopf zusammenschlagen. Also, ich habe dem Kollegen wie folgt geantwortet:
….. ich habe mal ein wenig gesucht und nicht so richtig was gefunden. Die Frage hat ja auch mit dem Gebührenrecht nichts zu tun, sondern ist eine Frage des Arbeitsrechts. Leider habe ich vom Arbeitsrecht keine Ahnung. Ich habe hier schon während meines Studiums Mut zur Lücke bewiesen und habe das nicht bereut.
Vergleichbare Probleme sind mir aber bei Ausscheiden eines Gesellschafters bekannt, wobei hier i.d.R. mehr oder weniger klare Vereinbarungen getroffen werden.
Ich würde den Fall wie folgt lösen:
- Gebühren, die nur vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden sind, stehen dem Arbeitgeber zu (insbesondere Grundgebühr, Terminsgebühren für Termine vor dem Ausscheiden etc.).
- Gebühren, die nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden sind, stehen dem ausgeschiedenen Anwalt zu (z. B. Terminsgebühren für Termine nach dem Ausscheiden, Rechtsmittelverfahren nach dem Ausscheiden etc.).
- Auslagen, die in der alten Kanzlei angefallen sind, stehen dieser zu.
- Auslagen, die in der neuen Kanzlei angefallen sind, stehen dem ausgeschiedenen Anwalt zu.
- Gebühren, die sowohl vorher als auch nachher entstanden sind, also insbesondere „Dauergebühren“, wie die Verfahrensgebühr, sind anteilig aufzuteilen. Soweit man sich nicht auf einen angemessenen Anteil (etwa nach Zeit oder Arbeitsaufwand) einigen kann, würde ich diese Gebühren hälftig aufteilen.
- Das gleiche würde für Auslagen gelten, die pauschal erhoben werden, wie etwa die Postentgeltpauschale.
Ich denke, das ist eine faire und angemessene Lösung. Alles, was vor dem Ausscheiden verdient worden ist, dürfte der Kanzlei zustehen (Gedanke des § 687 BGB). Alles was danach verdient worden ist, steht alleine dem ausgeschiedenen Anwalt zu, der diese Mandate in der Tat mitnimmt. Dies mag vielleicht für den Arbeitgeber unbefriedigend sein. Er hätte es jedoch in der Hand gehabt, für diesen Fall eine Regelung in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, wobei ich mir nicht sicher bin, inwieweit hier Regelungen hätten getroffen werden können, die vor einem deutschen Arbeitsgericht Bestand behalten hätten.“
Bitte nicht lachen 🙂 .