Im Forum auf meiner Homepage „Burhoff-Online“ ist vor einigen Tagen eine interessante Frage zum Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG gestellt worden, die ich hier dann mal weitergebe. Und zwar fragt der Kollege:
„……. ich habe ein Problem mit dem Landratsamt und bitte um Hilfe.
Ich habe meinen Mandanten in drei Bußgeldbescheiden vertreten A1, B, C.
Nach Verhandlungen mit der Behörde, hat die Behörde einen neuen Bußgeldbescheid A2 erlassen, indem das Verfahren B und C zu A verbunden wurde und Bußgeldbescheid B und C zurückgenommen wurde. Nach einem Gerichtsverfahren mit anschließender Zurückverweisung an die Behörde wurde auch Bußgeldbscheid A2 zurückgenommen. Bei A2 habe ich alle Gebühren erhalten, auch die 5115. Jetzt hatte ich bei B und C jeweils auch die 5115 Gebühr festsetzen zu lassen. Die Behörde hat das in ihrem Gebührenbescheid ohne Begründung abgelehnt.
In dem Bescheid A2 heißt es wörtlich:
\“Der Bußgeldbescheid A1 wird zurückgenommen
Die Verfahren B und C werden unter dem oben genannten Aktenzeichen zusammengeführt.
Gleichzeitig werden die nachfolgend aufgeführten Bußgeldbescheide in den Parallelverfahren zurückgenommen:
B und C\“Für Antworten und Einschätzungen wäre ich sehr dankbar. „
Ich würde mich auch über Antworten freuen. Die mit der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG bzw. Nr. 5115 VV RVG zusammenhängenden Fragen sind ja immer von Bedeutung. Denn, wer bezahlt schon gerne eine „zusätzliche“ Gebühr. Die Staatskasse nicht und auch nicht Rechtsschutzversicherungen 🙂 .