Wie immer zum Wochenausklang, das „RVG-Rätsel“. Heute mit einer Anfrage, die schon etwas älter ist, und zwar wie folgt:
Guten Tag,
eine seltene Konstellation.
Es wurden vor der Großen Strafkammer 3 Anklagen erhoben. Die Zuständigkeit des LG war nicht begründet und die Verfahren wurde dann an das AG abgegeben. Dieses stellte dann die Verfahren ein. Welche Gebührenhöhen fallen für die Grundgebühr und die Verfahrensgebühren an?“
Ich denke, so schwierig sollte/dürfte es nicht sein. Steht auch alles im RVG-Kommentar, 4. Aufl. 🙂 .
Die Höhe der Grundgebühr ist schonmal unabhängig von dem Gericht, zu dem angeklagt wird.
Im Übrigen gilt § 20 Abs. 1 RVG.
Also: 4100, 4112, 4141/4112.