Man denkt ja immer, dass manche Fragen sich in der Praxis nur selten stellen, ist dann aber überrascht, wenn die Frage dann doch an einen gerichtet wird. So ist es mir mit einer Frage ergangen, die – wie gesagt -sich sicherlich nicht häufig stellt, aber offenbar dann doch eine Rolle spielt. Und zwar geht es mal wieder um die zusätzliche Verfahrensgebühr N.r 4141 VV RVG – dazu erreichen mich viel, ich meine sogar die meisten Fragen.
Der Kollege hatte folgendes Problem: Der Mandant war verstorben. Er teilt das dem AG mit, dass daraufhin das Verfahren nach § 206a StPO einstellt. Frage: Ist durch die Mitteilung des Kollegen die Nr. 4141 VV RVG entstanden?
Hat der Kollege seinen Mandanten erschossen?
Wenn nein, dann hat er nicht an der Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung mitgewirkt.
Da der Kollege hoffentlich nicht am Verfahrenshindernis mitgewirkt hat, denke ich nein.
Aber hallo! Ich würde es vertreten. Für die Frage, ob der Anwalt verfahrensfördernd tätig war, kommt es nicht darauf an, ob die Ursache für das Entstehen des Verfahrenshindernisses bei ihm lag, sondern, ob er das Verfahren in Richtung Einstellung gefördert hat. Erst recht, wenn er vorher das Verfahrenshindernis selbst ermittelt haben sollte.
Man kann es auch übertreiben mit der zusatzgebühr
Soll das jetzt eine sachliche Begründung sein oder was soll uns dieser Satz sagen?
Na ja… Das soll heißen, dass jeder halbwegs und gerecht denkender Mensch es für eine Sauerei hielte, wenn der Verteidiger eine Extra-Gebühr von den Erben erhielte, wenn er dem Gericht lediglich den Tod des Erblassers mitteilte. Man kann es mit den Gebühren echt übertreiben. Dafür ist die Gebühr nun wirklich nicht da und eine entsprechende Forderung echt übertrieben. Wie wäre es denn wenn der Anwalt seinen Mandanten erschießt. Kriegt er die Extra-Gebühr dann nur wegen Treu und Glauben nicht?
„jeder halbwegs und gerecht denkender Mensch“ – „Sauerei“ und „Kein normaler Mensch“ (s. am 23.04.2015 – 16.42 Uhr) – wortgewaltig
… jedenfalls pietätlos.
Aber „Guantanamo“ lasse ich wenigstens außen vor 🙂