Ein Jugendtrainer eines Fußballvereins, der ein Hallenfußballturnier für Mannschaften der D-Jugend organisiert hat, ist vom AG Detmold mit AG Detmold, Urt. v. 21.01.2015, 2 Cs 41 Js 489/13 – wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden, weil ein 11-jähriger Fußballspieler durch ein umgekipptes und unzureichend gesichertes Hallenfußballtor verletzt worden ist. Das AG sagt/meint:
„Die in diesem Fall gebotene Sorgfaltspflicht hat der Angeklagte verletzt. Diese bestimmt sich in Art und Maß nach den Anforderungen, die bei Betrachtung der Gefahrenlage an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind. Eine solche Person aus dem Verkehrskreis des Angeklagten hätte ein höheres Maß an Sorgfalt beachtet. Die Tatbestandsverwirklichung war für den Angeklagten auch voraussehbar und vermeidbar. Die Gefahrenlage durch die unbefestigten Tore war offensichtlich. Zudem verfügte der Angeklagte auf Grund seiner langjährigen praktischen Erfahrungen als Jugendvorstand und Fußballtrainer im Allgemeinen und im Spielbetrieb und der Turnierausrichtung in dieser Halle im Besonderen über spezielle Kenntnisse hinsichtlich der Erforderlichkeit und der Umsetzung der sicheren Befestigung von Toren.
Der Angeklagte hat in mehrfacher Hinsicht nachlässig gehandelt. Zum einen war ihm über Jahre bekannt, dass in der kleinen Halle die nicht zu befestigenden Handballtore ohne eine Zugangssicherung bereitstanden und dass diese entsprechend der im Verein üblichen Praxis von den Nutzern der Halle – jedenfalls bei den alljährlichen Jugendturnieren – als Fußballtore verwendet wurden. Die Gefahr eines „Torunfalls“ bestand dauerhaft. Von dem Angeklagten wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen Zustand nicht duldet und zumindest intern auf Ebene des Vereins oder gegenüber dem Hallenträger auf geeignete Maßnahmen hinwirkt, um diese Gefahr zu beseitigen. Dies hat er jedoch unterlassen. Eine solche Verantwortung oblag dem Angeklagten insbesondere deshalb, weil er nicht nur selbst als D-Jugendtrainer sondern auch als Jugendvorstand in der Führungsebene des Vereins für die Leitung der Jugendabteilung zuständig war. Zum anderen traf den Angeklagten auch an diesem Turniertag eine besondere Verantwortung, weil er als verantwortlicher Vertreter des ausrichtenden Vereins die Turnierausrichtung maßgeblich vor Ort in der Halle mitorganisierte. Von ihm war zu fordern, dass er vor Beginn der Turnierveranstaltung offensichtliche Gefahren für die kindlichen Spieler beseitigt. Dazu hätte gehört, die Handballtore gegen die unsichere Verwendung abzusichern oder eine zuverlässige Beaufsichtigung des freien Spielbetriebs in der kleinen Halle zu gewährleisten. Auch dies ist unterblieben und führte zu dem unglücklichen Unfall, welchen der Angeklagte durch die von ihm zu fordernde Sorgfalt hätte vorhersehen und vermeiden können und müssen.
Diese Nachlässigkeiten in der Person des Angeklagten begründen – jedenfalls in ihrer Summe – die strafrechtliche Fahrlässigkeit. Wegen der in diesem Fall an das Verhalten des Angeklagten zu stellenden Anforderungen kommt es insofern auch nicht entscheidend darauf an, ob der Angeklagte ehrenamtlich handelte. Selbstverständlich bringt auch eine ehrenamtliche Tätigkeit die Pflicht mit sich, erkennbare Gefahren nach Möglichkeit zu verhindern.“
Werden die Ehrenamtlichen nicht so gerne lesen, allerdings: Wenn der Gefahrenzustand schon länger andauert…..
siehe aber auch hier: OLG Hamburg zu Sorgfaltspflicht im Ehrenamt: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung aufgehoben.
Sollte dieses Urteil Bestand haben, kann man von einem ehrenamtlichen Engagement im Jugendsport nur abraten.
Aufgrund der Vielzahl von Argumenten kann man das Urteil nachvollziehen.
Dennoch ist das grenzwertig.
Wenn das Haftungsrisiko für die Ehrenamtlichen zu hoch wird, wird es bald kaum noch Jugendarbeit, Vereinsfeste oder Ausflüge mehr geben.
Vereine sind ein wesentlicher Bestandteil unserer Gesellschaft, zudem sind auch Vereine wie die Feuerwehren betroffen. Ohne Nachwuchs muss eine teure Berufsfeuerwehr bezahlt werden.
„Von dem Angeklagten wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen Zustand nicht duldet und zumindest intern auf Ebene des Vereins oder gegenüber dem Hallenträger auf geeignete Maßnahmen hinwirkt, um diese Gefahr zu beseitigen.“ Klar macht doch jeder, aber passiert dann trotzdem nix. Vor allem wenn kein Geld in der klamen Vereinskasse.
Also insoweit ist diese Aussage im Urteil mehr als grenzwertig: Allein das blose „Monierungserfordernis“ gegenüber Vereinsvorstand oder Eigentümer der Halle sind doch „sinnlos“ wenn deren „Klammheit“ oder „Weigerungshaltung“ schon als bekannt vorausgesetzt werden darf oder i.d.p.r. muß – jedenfalls bei bereits bestehender Kenntnis der Verantwortlichen.
Insoweit betrifft dies allerdings nur die Garantenpflicht, die ohne hin mangels einer ZUMUTBAREN Garantenstellung – überzogenen wäre und daher – nicht besteht.
Ich verstehe nicht, was daran falsch sein soll, einen Trainer wegen einer unzureichend gesicherten Sportanlage zu verurteilen. Es kann nicht richtig sein, Kinder in maroden Hallen trainieren zu lassen. Dann fällt die Trainingseinheit halt aus. Es ist dann Aufgabe des Trainers und des Vereinsvorstandes, Druck auf die lokale Politik zu machen.
Auch ein Ehrenamtler muss ein Mindestmaß an Sorgfalt an den Tag legen. Das hat er hier offensichtlich versäumt.
An alle, die den Trainer hier verteidigen: Lasst Eure Kinder in maroden Hallen trainieren und überlasst die guten Trainingsplätze den Querulanten.
Aber hallo: Alternative: Selbst hinstellen, und die Kids nicht nur abladen. Das ist doch das Problem ….
Soso, „in der Summe“ hat der Mann also eine fahrlässige KV begangen: Jede Menge einzelne und in Ihrem Erfolg ungewisse Maßnahmen unter Einschluss einer wie auch immer gearteten Einwirkung auf den Verein – dessen Mitglieder sich damit alle (fast) strafbar gemacht haben – führen also im Wege der Addition zur Strafbarkeit. Mit geordneter Strafrechtspflege oder einer Subsumtion unter Normen hat so ein gefühliger Unfug nichts zu tun.
Ansonsten gilt: Wer nichts tut, richtet auch keinen Schaden an. Man kann daher nur jedem Ehenamtler empfehlen, seine Tätigkeit sofort einzustellen, weil das Risiko strafbaren Handelns bei ehrenamtlicher Tätigkeit unbeherrschbar geworden ist.
Jedes Jugendtraining im Freien(da gibt´s dann auch noch Wind…) wird im Amateurbereich mit solchen nicht fest verankerten Toren durchgeführt. Das ist absoluter Standard- im Übrigen ist die Mobilität und der flexible Einsatz dieser Tore im Trainingsalltag gerade erwünscht. Man kann dem guten Mann nur wünschen, dass die kleine Strafkammer diesen Unsinn korrigiert!!!