Meine Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Berufung und Revision – wie wird dann abgerechnet? ist nicht so ganz einfach zu beantworten. Das habe ich dem Kollegen so ähnlich auch geschrieben:
Hallo, bin mir da nicht ganz sicher. Versuchen Sie es mal mit der Argumentation: Mein Mandant hat Revision eingelegt, das ist für meine Tätigkeit und die Abrechnung von Bedeutung. Und verweisen dann auf den Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 RVG. Ausgang würde mich interessieren.
Gehört habe ich davon dann aber – wie leider häufig – nichts mehr.
Bei Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., 2014, ist der Fall übrigens auch dargestellt bzw. man kann aus der Kommentierung zu Nr. 4130 VV Rn. 7 ableiten, dass es schon auf den Zeitpunkt der Berufungseinlegung ankommen dürfte. Zu verweisen ist auf § 335 Abs. 3 StPO. Danach wird bei Zusammentreffen von Berufung und Revision das Rechtsmittel insgesamt als Berufung behandelt. Das dürfte in dem o.a. Fall auf jeden Fall gelten, da hier die Berufung offenbar zeitlich vor der Revision eingelegt worden ist, also die Gebühr Nr. 4130 VV RVG von vorherein gar nicht entstanden ist.