Heute zum Feiertag keine gebührenrechtliche Frage oder Antwort, sondern eine Frage an die Experten im materiellen Recht, auf die ich bei meiner Recherche nach Österlichem immer wieder gestoßen bin. Nämlich:
Beging Jesus, als er – so die kirchliche Lehre – zu Ostern von den Toten auferstanden ist, eine “Störung der Totenruhe” nach § 168 Abs. 2 StGB?
§ 168 StGB lautet:
(„1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Die Frage wird an vielen Stellen gestellt, aber Antworten habe ich nicht gefunden. Deshalb mal hier dieses Posting. Vielleicht entwickelt sich ja eine Diskussion am Ostermontag 🙂 . Ach so: Für die Diskussion gehen wir davon aus, dass es zur Zeit der Auferstehung den § 168 StGB schon gegeben hat. Sonst wäre die Lösung über Art. 103 Abs. 2 GG zu einfach.
Und es sollte im Zweifelsfall nicht nur die temporale, sondern auch die örtliche Geltung der Norm, also die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts vorausgesetzt werden, die sich anhand der §§ 3 ff. StGB sonst nicht aufdrängen würde.
jetzt haben Sie eine einfache Lösungsmöglichkeit kaputt gemacht.
Ich bin ja sehr für interessante Aufgabenstellungen aus Literatur und Geschichte, aber hier erschließt sich mir die Tathandlung nicht. Das Beiseiterollen eines Schließsteines ist wohl kaum eine Beschädigung, denn er ist weiterhin funktionstüchtig – eben nur nicht vor, sondern neben dem Loch – und demzufolge erst recht keine Zerstörung. Und wenn die Selbstentlassung aus einem Grab unter beschimpfenden Unfug zu subsumieren ist, bin ich raus. 😉
Wenn man die „Zeugenaussage“ aus dem Matthäus-Evangelium (Matthäus Kapitel 28, Vers 2) heranzieht, so hat der Engel des Herrn durch das Wegrollen des Steins die Beisetzungsstätte zerstört und möglicherweise den Tatbestand erfüllt. Er könnte jedoch nach 34 StGB gerechtfertigt sein, weil er eine gegenwärtige Gefahr (drohender Erstickungstod im Grab) gegen einen anderen -Jesus- abgewendet hat. Fraglich ist, ob der Engel des Herrn überhaupt als „Person“ zählt. 😉
(schreibt ein juristischer Laie)
Die Evangelien schildern keine Auferstehung, sondern nur die Ankunft der Frauen am leeren Grab. Dort verkündet ein Engel, der Herr sei auferstanden.
Wenn Jesus selbst auferstand und sein Grab verließ, hat er zumindest nach § 34 StGB gerechtfertigt gehandelt. Es muss keiner im Grab bleiben, wenn er nicht tot ist.
Wenn hingegen Dritte (zB. der Engel) ihn auferweckten, könnte beim Öffnen des Grabes gegen § 168 II (Beschädigung einer Grabstätte) verstoßen worden sein.
Anschließend kommt es drauf an: Wurde Jesus im Grab auferweckt, fehlt es ab diesem Zeitpunkt an einem Toten.
Wurde er zum Auferwecken woanders hin verbracht, könnte damit § 168 I erfüllt (Entnahme eines Toten) sein.
Fraglich ist dann die Befugnis des Engels zur Entnahme. Eine Friedhofsverwaltung gab es nicht, so dass es auf den Willen des Gewahrsamsinhabers ankommt. Dies könnte entweder Josef von Arimathia sein (Eigentümer des Grabs) oder Maria (Mutter und einzige Verwandte). Beide zählen zu den Anhängern Jesu und dürften dessen zu Lebzeiten geäußerten Willen akzeptiert haben, der wiederum eindeutig auf eine Auferstehung gerichtet war.
Der Engel handelte also nicht unbefugt. Die Einwilligung umfasst auch die Öffnung des Grabes, weshalb weder 168 I noch 168 II zur Anwendung kommen.
Problematisch ist, ob dieses Ergebnis mit dem Schutzzweck der Norm vereinbar ist. Wie Matthäus berichtet (Kap. 27, 62 ff) nahm die Bevölkerung Anstoß an einer möglichen Auferstehung bzw. wollte eine solche sogar verhindern.
Das Auferstehen ist aber nach Art. 4 GG geschützte Religionsausübung. Es stellt sich somit allenfalls die Frage, ob Pilatus durch das Aufstellen einer Wache am Grab gegen § 167 StGB verstoßen hat.
Es kann dahinstehen, da die Tat jedenfalls verjährt wäre… 😉
eine praktische Lösung 🙂
@Thomas Scheffler: Genauer gesagt, jedes Evangelium schildert die Situation anders 😉
Unterfallen Engel denn dem personalen Anwendungsbereich des StGB?
Für die Tatbestandsvariante „Entfernung des Leichnams aus dem Gewahrsam der Berechtigten“ liegen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Der Akt der eigentlichen Auferstehung wird von keinem der Evangelisten oder der von diesen zitierten Zeitzeugen geschildert, ob dieser Vorgang bereits im Grab oder an einem anderen Ort stattfand, ist demnach nicht aufklärbar. Alle Zeugen, die behaupten, Jesus im Zeitraum nach dessen Auferstehung und vor der Himmelfahrt gesehen zu haben, schildern jedoch eine körperliche Erscheinung, eine Begegnung mit dem wiederbelebten ehemaligen Leichnam. Ab dem Zeitpunkt der Auferstehung, die jedenfalls nicht ausschließbar bereits im Grabe stattgefunden hat, fehlt somit ein Leichnam als taugliches Tatobjekt. Man könnte allenfalls daran denken, die Wiederbelebung des Leichnams als solche als „Zerstörung“ des Leichnams zu subsumieren, diese wäre dann aber jedenfalls zum zwecke der Lebensrettung bzw. Lebenswiederherstellung gemäß § 34 StGB gerechtfertigt.
Die bloße Öffnung des Grabes ist noch keine Beschädigung. Sie kann allenfalls unter beschimpfenden Unfug fallen, dies würde jedoch eine rohe, das allgemeine Pietätsgefühl der Trauernden verletzende Willensrichtung voraussetzen, was sowohl bei einer Graböffnung zur Befreiung eines Wiederbelebten als auch zur Vorbereitung einer Wiederbelebung ersichtlich ausscheidet.
Nicht aufklärbar?
Wenn man neben den biblischen Evangelien auch noch die apokryphen heranzieht und zwar insbesondere das Petrusevangelium (http://de.m.wikipedia.org/wiki/Petrusevangelium), erhält man einen (wohl den einzigen) Bericht über die Auferstehung selbst.
Der Fall scheint also noch nicht ausermittelt.
Mit „Berechtigten“ dürften die zur Totenfürsorge Berechtigten gemeint sein,
welches in der Regel die nächsten Verwandten sind
Man sollte jedoch den Sinn der Vorschrift nicht vergessen.
Diese Fürsorge erfolgt FÜR den Betroffenen und wird nur deshalb
ersatzweise von den Verwandten als seine Vertretung vorgenommen,
weil der Verstorbene selber nicht dazu in der Lage ist für sich zu sorgen und
angenommen wird, dass die Verwandten am ehesten in seinem Sinne handeln.
In Analogie zu einem aus dem Koma erwachenden Patienten könnte man annehmen,
dass der Betroffene wieder Berechtigter zur Entscheidung über die weitere Behandlung
seines Körpers wird, sobald er selbst dazu wieder in der Lage ist.
Mit anderen Worten:
Mit der Rückkehr ins Leben konnte Jesus sich selbst die Befugnis
zum Verlassen des Grabes erteilen, weil er Berechtigter war.