Eine Frage – sie stammt aus meinem Forum -, die sich in der Praxis sicherlich häufiger stellen wird, betrifft das Zusammentreffen von Berufung und Revision, und zwar:
Das Verfahren richtet sich gegen mehrere Angeklagte, jeder hat einen Pflichtverteidiger.
Gegen die Verurteilungen in I. Instanz legen zwei Angeklagte Rechtsmittel ein, einer die Berufung, einer Revision.
Nach Urteilszustellung, innerhalb der Begründungsfrist erfolgt Terminsladung vom LG. Ein Rechtsmittel wird als Revision fortgeführt und begründet.Im Kostenfestsetzungsverfahren wird die Verfahrensgebühr gem. 4130 VV RVG nicht anerkannt, mit der Begründung, die Berufungseinlegung durch den Mitverteidiger sei früher erfolgt.
Wer weiß, ob die Ablehnung der Festsetzung der Revisionsgebühr rechtmäßig ist? „
Na, wer hat eine Idee?
Die Gebühr nach 4130 VV RVG ist entstanden. Gem. § 335 StPO wird die Revision als Berufung behandelt, sie bleibt jedoch Revision. Auch muss der Verteidiger die Revisionsanträge und deren Begründung in der vorgeschriebenen Form und Frist anbringen. Insbesondere lebt bei Rücknahme der Berufung des Mitangeklagten die Revision wieder auf, d.h. ohne Revisionsbegründung droht dann die Verwerfung als unzulässig. Ergo: Es wurde eine Revision erhoben und (als Berufung) durchgeführt. Dem Verteidiger steht die Gebühr 4130 VV RVG, nicht jedoch die Berfahrensgebühr der Berufung 4124 VV RVG zu.
Allerdings frage ich mich gerade ob das nicht auch für Terminsgebühren gelten müsste. Bisher habe ich angenommen dass hier die Terminsgebühr der Berufung entsteht, nur wenn die Berufung tatsächlich eine Revision ist…