Die folgende Anfrage eines Kollegen schlummert schon etwas länger in meinem RVG-Frage-Ordner. Heute will ich sie dann endlich posten. Allerdings nicht so, wie der Kollege mich angeschrieben hat, sondern mit einem aus der Anfrage abgeleiteten Sachverhalt. Daraus wird m.E. klarer, worum es geht. Also:
„Der Kollege war Verteidiger des Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen. Das Verfahren wurde eingestellt. Dagegen hat die Geschädigte Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 2 StPO gestellt. Der Antrag ist nach § 174 StPO zurückgewiesen worden. Nach der Kostenentscheidung des OLG hat die Antragstellerin gem. § 177 StPO die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten zu tragen.
Der Verteidiger/Kollege hat dann im Kostenfestsetzungsverfahren die Auffassung vertreten, dass sich die Kostenentscheidung des OLG nicht lediglich auf das Klageerzwingungsverfahren, sondern auch auf das gesamte Strafverfahren bezieht und hat die Gebühren Nr. 4100, 4104 VV RVG geltend gemacht. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat demgegenüber eingewandt, dass eine unmittelbare Tätigkeit des Verteidigers im Klageerzwingungsverfahren nicht ersichtlich sei. Die Rechtspflegerin beim OLG hat den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen.“
Die Frage, die der Kollege gestellt hat und die ich hier weitergebe, lautet: Richtig?