Unsere Freitagsfrage aus der vergangenen Woche: Ich habe da mal eine Frage: Welches Recht? Alt oder neu? – hat dann ja auch ein paar Antworten bekommen. Ein Kollege war darüber hinaus so (neu)gierig auf die Antwort, dass er privat nach der Lösung der „Rätsel-Nuss“ gefragt hat. Das Thema scheint also immer noch zu bewegen, obwohl das Inkrafttreten des 2. KostRMoG ja nun schon fast 18 Monate zurück liegt.
Also dann die Antwort: Beim Pflichtverteidiger kommt es immer auf den Zeitpunkt der Bestellung an. Das bedeutet für die Frage: Die Wahlanwaltsgebühren des Kollegen richten sich nach altem Recht, die Pflichtverteidigergebühren hingegen nach neuem Recht (Anwaltskommentar RVG, 7. Aufl., § 60 Rn. 20; Burhoff/Volpert, RVG, 4. Aufl. 2014, Teil A. Rn. 1978 f.). Das bedeutet auch: Wird der Mandant in der Berufungsinstanz frei gesprochen, kann Kostenerstattung nur nach altem Recht verlangt werden.