Meine Frage vom vergangenen Freitag: „Ich habe da mal eine Frage: Ist die “Gier” des Instanzverteidigers berechtigt?“ ist, wenn ich der Statistik glauben darf, ganz gut gelaufen = war also wohl offenbar von allgemeinerem Interesse; oder war es der Begriff „Gier“? Nur: An Antworten hat sich niemand heran gewagt. Nun, ich will es hier versuchen, ob es allerdings „fundiert“ ist, wie es sich der Fragesteller gewünscht hat, ich weiß es nicht.
Also:
1. Zutreffend ist die vom Fragenden schon selbst gegebene Teilantwort zur Terminsgebühr nach Verbindung. Die ist nicht entstanden, da ab Verbindung nur noch eine Angelegenheit vorliegt und damit nach § 15 Abs. 2 RVG nur noch eine Terminsgebühr entstehen kann (zur Verbindung dann hier mein Beitrag aus RVGreport 2008, 405).
2. Wie das mit den übrigen Gebühren ist und welche Auswirkungen die Vergütungsvereinbarung da hat, ist nach dem mitgeteilten Sachverhalt nicht klar zu beantworten. Da kommt es sicherlich auch auf die Formulierung der Vergütungsvereinbarung an und wie man den Begriff „Verfahren“ versteht, der da sicherlich verwendet ist. Hier ist/war es nur ein hinzu verbundenes Verfahren, das ggf. von der Vergütungsvereinbarung erfasst worden ist/wäre. Was ist aber, wenn es z.B. 10, 20 oder 200 sind/wären? Wären die dann ggf. entstandenen Gebühren auch alle von der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung in der Form erfasst, das sie bzw. die insoweit erbrachten Tätigkeiten mit abgegolten wären? Oder muss man die Vergütungsvereinbarung anpassen? Wenn ja, wie? Mir scheint das eher ein zivilrechtliches Problem zu sein als ein gebührenrechtliches. Ob der Kollege zufrieden war, weiß ich nicht. Er wird aber sicherlich berichten, wie es weiter geht mit der „Gier“. 🙂