Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich im Adhäsionsverfahren auch eine Terminsgebühr?. Hier dann die Antwort:
Ich musste den Kollegen enttäuschen. M.E. gibt es im sog. „isolierten Adhäsionsverfahren“ keine Terminsgebühr, wenn der Rechtsanwalt an einem Termin teilnimmt. Die Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV RV G enthält eine konkrete Verweisung auf die Nrn. 4143 ff. VV RVG. Bei den Gebühren Nr. 4143 VV handelt es sich nach der Legaldefinition um eine „Verfahrensgebühr“. Honoriert wird also das „Betreiben des Geschäfts“ i.S. von Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG. Bach den allgemeinen Regeln werden also alle mit einem Adhäsionsverfahren oder der Verfolgung/Abwehr vermögensrechtlicher Ansprüche zusammenhängende Tätigkeiten des Rechtsanwalts. Damit sind auch die Tätigkeiten abgegolten, die der Rechtsanwalt ggf. im Hinblick auf das Adhäsionsverfahren oder die vermögensrechtlichen Ansprüche in einem (erstinstanzlichen) Hauptverhandlungstermin und zu dessen Vorbereitung erbringen muss. Das entspricht dem Charakter dieser Gebühr als Pauschgebühr (Vorbem. 4.1 Abs. 2 Satz 1 VV RVG). Eine „besondere Gebühr“ ist in Nr. 4145 VV RVG nur vorgesehen für die sofortige Beschwerde nach § 406a StPO gegen einen nach § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO ergangenen Beschluss, nicht aber für Tätigkeiten in einem Termin.
Der Kollege hat es mit Fassung getragen, er hatte es ja schon befürchtet.