In der vergangenen Woche hatte ich ja meine Serie: „Ich habe da mal eine Frage….“ wegen der Weihnachtsfeiertage ausgesetzt. Im Neuen Jahr 2015 möchte ich sie dann fortsetzen und hoffe, dass genügend Gebührenfragen kommen 🙂 , um jede Woche einen interessanten Fall zur Diskussion stellen zu können. Also: Nur Mut 🙂 .
Eröffnen möchte ich heute mit einem m.E. einfachen Fall, der noch aus dem Jahr 2014 in meinem Ordner hing. Quasi zum Warmlaufen am ersten Arbeitstag (?) des Jahres. Und zwar noch einmal zum Übergangsrecht RVG a.F./RVG nach dem 2. KostRMoG. Der Kollege fragte:
„Nach welchem Recht richtet sich Ihrer Meinung nach die Vergütung des Verteidigers, wenn in einer Strafsache die Berufungseinlegung des erstinstanzlich tätigen Wahlverteidigers vor dem 01.08.2013, die (erstmalige) Pflichtverteidigerbestellung durch das Berufungsgericht jedoch erst im Jahre 2014 erfolgte.“
Vergütung richtet sich nach neuem Recht (Stichtagsprinzip, § 60 I 1 RVG). Beiordnung gilt aber nur für Rechtsmittelinstant (§ 48 VI 2 RVG).
Neues Recht, weil die Einlegung der Berufung noch zum ersten Rechtszug gehört; § 19 Nr. 10 RVG.
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