Marco Reus: Warum keine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis?

© PhotoSG - Fotolia.com

© PhotoSG – Fotolia.com

Da ist man mal einen Tag nicht ganztägig am PC, da gibt es interessante Themen, in die man sich gern eingeschaltet hätte. Mich hatte zwar gestern noch ein Kollege „angestubst“. Da war es aber schon zu spät. Die „Chefin“ hatte Weihnachtsmarkt auf dem Programm und da war jeder „Widerspruch“ sinnlos.

Das gestrige „High-Ligth-Thema“ war – neben Edathy, der dadurch fast ein wenig in den Hintergrund gedrückt wurde – das Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) von Marco Reus. Insgesamt fünf Taten – mehr hat man nicht ermittelt bzw. vielleicht wollte man es auch nicht, da der Aufwand dafür doch recht hoch gewesen wäre – und dafür eine Gesamtgeldstrafe von 540.000 €. Entstanden aus 90 Tagessätzen zu je 6.000 €. Das ist – schon wegen der Höhe der Geldstrafe, aber auch wegen der Person des Verurteilten – das ist Marco Reus, nachdem der Strafbefehl rechtskräftig (geworden) ist – natürlich ein Thema, das Presse, Funk und Fernsehen und dann natürlich auch die Blogs interessiert. Der erste war der Kollege Pohlen mit „Der teuerste Strafzettel aller Zeiten? Marco Reus muss 540.000 Euro zahlen.“  Zu dem „Interview“ des Kollegen Burmann im FOCUS hat der Kollege Mechior schon etwas ausgeführt (vgl. hier: Der Verkehrsrechtsexperte spricht). Die Antworten des Kollegen dort sind zumindest missverständlich, meine ich.

Zu den von ihnen aufgeworfenen Fragen nur kurz, um Wiederholungen zu vermeiden:

Ob es nun der „teuerste Strafzettel alles Zeiten“ war – so sieht es Spiegel-online – wage ich zu bezweifeln. Da ist nach oben noch Luft. Denn auch in einem Strafbefehl könnte bei einer Geldstrafe die nach §§ 40 Abs. 1 Satz 2, 54 Abs. 2 Satz 2 StGB höchst zulässige Zahl von Tagessätzen festgesetzt werden, also bei einer Gesamtgeldstrafe 720 Tagessätze. Da sind die 90 Tagessätze, die das AG hier festgesetzt hat, doch recht moderat. Und auch bei der Tagessatzhöhe ist noch Luft, da die nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB bis zu 30.000 € betragen kann. Das wäre doch ggf ein wenig (?) mehr als die 540.000 €, wobei ich meine, dass bei den Einkommensverhältnissen von Marco Reus sicherlich auch mehr als 6.000 €/Tag „drin gewesen“ wären. Das entspricht einem Monatseinkommen von „nur“ 180.000 € und einem Jahreseinkommen von „nur“ 2,16 Mio €. M.E. bekommt der junge Mann monatlich mehr vom BVB, „bekommt“ ist gewählt, um den Begriff „verdient“ zu vermeiden. 🙂

Und dann die Frage, ob Marco Reus „vorbestraft“ ist. M.E. ist er „vorbestraft“, da nun mal durch den Strafbefehl eine Strafe festgesetzt ist. Eine ganz andere Frage ist, ob er sich auch als „vorbestraft bezeichnen“ muss. Das muss er nach den Regelungen im BZRG nicht, da die Strafe eben die Grenze von 90 Tagessätze nicht übersteigt – was im Zweifel bewusst so im Ermittlungsverfahren ausgehandelt worden ist. Ist aber m.E. eh egal, da es ja nun doch jeder weiß….

Was mich seit gestern umtreibt, ist die Frage: Warum keine (isolierte) Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis? Das hatte auch den Kollegen, der mich gestern angestubst hatte, bewegt. Und dazu findet man recht wenig. Bei Spiegel-online gar nichts und bei Focus heißt es dazu nur :

11. Reus will nun seine Fahrprüfung nachholen. Sein Anwalt soll gesagt haben, Reus werde mit keiner Führerscheinsperre belegt. Wie ist das zu bewerten?

„Da hat er Glück gehabt, würde ich sagen. Eine Führerscheinsperre zwischen drei und neun Monaten wäre durchaus realistisch gewesen, aber sie passiert nicht zwangsläufig. Die Staatsanwaltschaft schätzt hier die Eignung, ein Kraftfahrzeug zu führen, ein. Es gäbe durchaus Argumente, dass Reus ungeeignet ist. Er hat sich jahrelang über bestehendes Recht hinweggesetzt.“

In der Tagespresse habe ich dann heute morgen auf der Grundlage einer AFP-Meldung gelesen: „Ihm solle nicht die Möglichkeit verbaut werden, das Ablegen einer Fahrprüfung nachzuholen, begründete dies die Sprecherin der Ermittlungsbehörde„.

Na ja, das zweite Mal – nach der in meinen Augen doch recht moderaten Gesamtgeldstrafe – Glück gehabt? Ich meine – mit dem Kollegen Burmann: Ja. Und an der Stelle verstehe ich die Entscheidung des Amtsgerichts und den wahrscheinlich deckungsgleichen Antrag der Staatsanwaltschaft nicht. Die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. eine isolierte Sperrfrist nach den §§ 69, 69a StGB kommt bei Fahren ohne Fahrerlaubnis grundsätzlich in Betracht. § 21 StVG ist zwar nicht im Regelkatalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten. Gleichwohl kann aber das Fahren ohne Fahrerlaubnis Rückschlüsse auf mangelnde (charakterliche) Eignung zulassen und so bei Mehrfachtätern zu einer Fahrerlaubnisentziehung führen (BGH NStZ-RR 2007, 89 = NZV 2007, 212 = VRR 2006, 430). Und warum das bei Marco Reus nicht der Fall sein soll, erschließt sich mir nicht. Festgestellt sind mehrere Taten über einen längeren Tatzeitraum. Und damit hätte man m.E. ohne große Probleme die erforderliche charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bejahen können. Warum man es nicht getan hat? Letztlich sind Antworten auf diese Frage, nur Spekulationen, aber von einem wird man m.E. ausgehen können: Auch diese Frage wird Gegenstand von Gesprächen zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung gewesen sein; davon, dass solche gelaufen sind, wird man ausgehen können/dürfen/müssen.

Das angeführte Argument „Ihm solle nicht die Möglichkeit verbaut werden, das Ablegen einer Fahrprüfung nachzuholen„. halte ich im Übrigen nicht für besonders stark, um von einer isolierten Sperrfrist abzusehen. Vielleicht wäre es besser gewesen und hätte die charakterliche Eignung gestärkt, wenn zunächst mal eine Sperrfrist von sechs bis neun Monaten – auch das wäre bei den fünf Taten schon recht moderat – festzusetzen, um eine gewisse „Nachreife“ herbei zu führen. Nun ja, StA und AG haben – aus welchen Gründen auch immer – anders entschieden. Ein wenig merkwürdig ist das allerdings schon, da andere Verurteilte im Zweifel dann doch mit so viel Milde an der Stelle kaum rechnen dürfen.

Ach so: Einen wird die Entscheidung übrigens freuen. Wen? Nun, den Inhaber der Fahrschule, bei der Marco Reus dann demnächst die Schulbank drücken, sprich den „Führerschein machen wird“. Der wird sich im Zweifel vor Neukunden, die mit Marco Reus die Fahrschulbank drücken wollen, nicht retten können. Ich empfehle schon mal die Anmietung eines größeren Saals 🙂 .

Ach so: Nicht dass der Eindruck entsteht, ich sei nun Schalke-Fan oder so. Bin ich nicht. Wer dieses Blog regelmäßig liest, weiß, dass mir Fußball ziemlich egal ist. 🙂 .

17 Gedanken zu „Marco Reus: Warum keine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis?

  1. Leser

    Hallo Herr Burhoff,

    was halten Sie denn von der Geschichte mit dem gefälschten holländischen Führerschein, den Herr Reus bei einer Verkehrskontrolle vorgezeigt haben soll?

    Und wieso hat man nicht weiter ermittelt, obwohl doch auf der Hand liegt, das er seinen Sportwagen (viel) mehr als die 5 Mal, bei denen er zusätzlich noch geblitzt wurde, gefahren hat? Promi-Bonus?

  2. T.H., RiAG

    Das Strafmaß von 90 Tagessätzen ist schlicht zu milde angesichts der Vielzahl der Taten, und die Tagessatzhöhe wäre auch zu niedrig, wenn es zutreffen sollte, dass das Jahresgehalt des Herrn Reus (wie im Sommer in diversen Sportzeitungen behauptet) zwischen 4 und 4,5 Millionen liegen soll (ok, Siegprämien dürfte er diese Saison eher selten bekommen haben. 😀 😀 ).

    Zudem wäre eine Fahrerlaubnissperre zwingend gewesen, weshalb hiervon abgesehen wurde, ist nicht nachvollziehbar. Herr Reus hat daher allen Anlass, seinem Verteidiger einen Extra-Nikolaus zu Weihnachten zu schenken.

  3. Detlef Burhoff

    Hallo, mir riecht das schon nach „Promi-Bonus“. Denn
    1. Beschränkung der Strafverfolgung auf die fünf „geblitzten Fälle“.
    2. Moderate Geldstrafe.
    3. Keine isolierte Sperre nach §§ 69, 69a StGB
    4. Einstellung des wohl auch noch im Raum stehenden Urkundsdelikts nach § 154 Stopp
    5. Und auch nichts zur Einziehung nach § 21 Abs. 3 StVG.
    Wenn man dann noch berücksichtigt, dass das alles im Strafbefehlsverfahren – also ohne öffentliche Hauptverhandlung läuft – dann kann man die Frage m.E. nur mit „Ja“ beantworten.

  4. RA Rainer Herrmann

    Vielleicht war es ja auch ein Fall des § 21 Abs. 2 StVG ;-). Da wäre die Tagessatzanzahl auf 180 beschränkt.

    Im Ernst: ich halte es, nachdem ich im ersten Moment auch „Promi-Bonus“ gedacht habe, für angemessen, was die Anzahl der Tagessätze angeht.

    Man darf nicht übersehen, dass hier, wegen des Promi-Status, der öffentliche (BILD-) Pranger sehr schnell aufgestellt ist. Gerade die Tatsache, dass er keine FE erworben hat, wird in bestimmten Kreisen hämisch kommentiert werden mit „zu doof, um den Führerschein zu machen“.

    Und selbst wenn er 5x beim Geschwindigkeitsverstoß ertappt worden ist – ich gehe auch von bedeutend mehr Fahrten aus -, heißt das nicht, dass auch alles beweisbar ist, was mit gutem Grund vermutet werden kann. Wo will man ermitteln? Kollegen werden sich nicht erinnern und Reus wird schweigen.

    Unabhängig hiervon ist er „nur“ 5x geblitzt worden, was und das auch nicht im fahrverbotsrelevanten Bereich. Dies aber auch nur am Rande, weil es dadurch nicht besser wird, aber vielleicht ein milderes Licht wirft.

  5. Max R

    Das ist ein ganz klarer Bonus. Wie will man denn hier rechtfertigen keine sperrfrist anzuordnen? Da wird doch sonst immer so gerne hochtrabend davon gesprochen, dass es sich bei der Entziehung um eine Maßregel handelt und es mitnichten um eine Bestrafung geht. Die Sicherheit des Straßenverkehrs usw….wir kennen das alle zur genüge. Und besser als hier kann man die Nichteignung kaum unter Beweis stellen.
    Jeder „nicht-Promi“ kommt da nicht ohne Sperrfrist aus. Aber gut manche sind eben „gleicher“…

  6. RA Werner Siebers

    Es stimmt einfach nicht, dass jeder „Nicht-Promi“ in solchen Fällen immer oder fast immer mit einer Sperrfrist rechnen muss. Es geht hier auch nicht um eine Entziehung, Herr Reus hat gar keine FE, er muss sie also so oder so erst „machen“. Und das wird dauern, denn in einen kleinen Kopf, dessen Körper vornehmlich mit den Füßen denkt, um das Geld zu verdienen, muss das alles zunächst rein. Und vielleicht ordnet die FE-Behörde noch die Beibringung einer MPU an, man weiß es nicht so genau.

  7. Detlef Burhoff

    Ups, da fehlte das: „Stört ihn derzeit nicht“. Ich denke, wir kommen hier mal nicht auf einen Nenner, liegt wahrscheinlich an der Wagenmarke :-). Wie war das noch mit der Krähe….. 🙂 🙂

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert