Nun, das war dann das letzte RVG-Rätsel in 2014: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich die Rechtsgespräche während der HV bezahlt?. Und die Antwort ist – wie der einzige Kommentator schon vermutet hat – in der Tat kurz: Ja. Alles andere wäre m.E. nicht richtig. Man muss also die für die Verständigungsgespräche aufgewendete Zeit bei der Bemessung der für den Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungszeit mitrechnen. Von dem von mir vertretenen Standpunkt aus so oder so. Aber so machen es sogar Vertreter der Auffassung, die z.B. Mittagspausen nicht mit einrechnen. Wie hier der OLG München, Beschl. v. 03.11.2013 – 4c Ws 18/14.
Aber Achtung: Der Beschluss ist m.E. im Übrigen falsch – aber teilweise hat „blindes Huhn ein Korn gefunden“. Der Beschluss zeigt im Übrigen auch noch einmal sehr schön die Inkonsequenz bei den Vertretern der Auffassung, die allenfalls kleine Pausen bei der Bercehnung einbeziehen will. Warum kleine Pausen und große Pausen nicht? Für den Unterschied gibt es keine nachvollziehbare Erklärung