Auch wenn das BVerfG die Regelungen zur Absprache/Verständigung (§ 257c StPO) nicht mag, sie sind geltendes Recht und werden in der Praxis auch angewendet. Und Sie haben ggf. auch gebührenrechtliche Auswirkungen. Welche? Nun, das zeigt sich recht schön in der Frage, die ein Kollege vor einigen Tagen an mich gerichtet hat:
„…..ich habe ein Frage: Ich habe in einem Verfahren von 9:00 Uhr ab bis ca. 15:20 h verteidigt. In der Zeit von 13:30 Uhr bis 15: 15 Uhr fand ein Rechtsgespräch statt. Nun zieht mir die nette Rechtspflegerin diese Zeit ab und sagt, dass das Rechtsgespräch durch die Verfahrensgebühr abgegolten sei. Einen Zuschlag nach 4116 RVG erhalte ich also nicht. Meiner Meinung nach gehört das Rechtsgespräch zur Hauptverhandlung und die Zeit dafür muss in die Terminsgebühr ?einberechnet werden. Kennen Sie diesbezüglich eine Entscheidung, die mir hilft? Über eine kurze Mitteilung würde ich mich sehr freuen….“
„Kurze Mitteilung“ hat er bekommen und gibt es hier dann am Montag auch. Und: Dies war das letzte Gebühren-Rätesel in 2014 – weiter geht es wieder am 02.01.2015.
Sehr originell! Da ist man ja schon fast versucht zu fragen, bei welchem AG die Rechtspflegerin sitzt. Ansonsten wird Ihre Antwort wohl ähnlich kurz ausgefallen sein: Das ist Quatsch. Wobei man ja – mit der Argumentation der Rechtspflegerin – eigentlich andenken müßte, ob dann nicht eine Terminsgebühr ausserhalb der Hauptverhandlung angefallen ist, vllt. 4102 Nr. 1 analog 😉
Pingback: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich die Rechtsgespräche während der HV bezahlt? – Burhoff online Blog