Hier dann die Auflösung unserer Frage vom Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es “einen warmen Regen im Herbst”?. Der Kollege kann sich schon mal „warm anziehen“, denn es gibt keinen „warmen Regen“, sondern dann doch eher „kalten Sturm. Ich musste ihm nämlich leider negativ antworten, und zwar wie folgt:
„…tja, kein warmer Regen. Das LG hat Recht, es hätte erstreckt werden müssen: § 48 Abs. 6 S. 3 RVG, da hier die Bestellung zum Pflichtvereteidiger vor der Verbindung erfolgt ist. Steht alles im RVG-Kommentar, den Sie sicherlich in der 4. Aufl. vorliegen haben 🙂 .
Rettungsversuch: Rechtsmittel einlegen und den Antrag auf Erstreckung jetzt noch stellen. Das geht – siehe die Rechtsprechung im Kommentar.“
Der Rettungsversuch geht übrigens wirklich. Denn die Erstreckung wird als rein gebührenrechtlicher Vorgang angesehen, obwohl er mit der Pflichtverteidigung zusammenhängt. Es kann also nicht entgegen gehalten werden: Pflichtverteidigung nach Abschluss des Verfahrens geht nicht mehr.