In der vergangenen Woche hat mich dann mal wieder eine „Verbindungsfrage“ erreicht, na ja, Verbindung und Trennung und Einstellung. Jedenfalls eine Konstellation, die in der Praxis häufiger vorkommen dürfte. Also:
„Ich bin am heutigen in einer Hauptverhandlung am Amtsgericht als Pflichtverteidiger aufgetreten, zuvor – im gerichtlichen Verfahren – wurde ein weiteres Ermittlungsverfahren dem führenden Verfahren hinzu verbunden – wir hatten heute also ?zwei Anklagen.
Ich habe mir somit zweimal je eine Grund-, eine Verfahrens- und noch eine Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren verdient, plus die Terminsgebühr für die Hauptverhandlung heute.
Jetzt wurde heute aber das weitere Verfahren im Termin ? abgetrennt und eingestellt- so die Vorsitzende wörtlich – nach § 154 StPO.
Nun möchte ich mich nicht als Gebührenschneider offenbaren, aber im Ernst:
Wenn das Verfahren im Termin abgetrennt und dann eingestellt wird liegt m. E. die Überlegung nahe, dass für das zweite Verfahren (das erst hinzu verbunden wurde und ich Pflichtverteidiger und jetzt wieder abgetrennt wurde) auch die Terminsgebühr (also eine zweite Terminsgebühr) angefallen ist (zumindest für die logische Sekunde in der die Einstellung im Termin (nach Abtrennung) erfolgt).“
Ich hatte (nur) zur Sicherheit noch einmal nachgefragt, ob bei der Verbindung erstreckt worden ist (§ 48 Abs. 6 s. 3 RVG). Das hat der Kollege bejaht.
Auf gehts.