Heute mal eine Anfrage, die mich mit folgendem Text erreichte;
„Fall ganz einfach: Kfz-Unfall: Mandantin fährt in einem Bus, Unfall, sie stürzt. Mein Auftrag: Geltendmachung ihrer Schadenersatz=Schmerzensgeldansprüche. Hierzu notwendig: AE in die Strafakte gegen den Busfahrer (wie sich herausstellte, hatte der einen Fahrfehler gemacht). Haftung der Gegenseite zu 100% anerkannt. Ich stelle denen eine 1,3-Gebühr aus dem Schmerzensgeld in Rechnung, dies wird akzeptiert.Nicht akzeptiert wird allerdings die von mir in Rechnung gestellte Gebühr nach VV Nr. 4302 für die AE in die Strafakte (die gefertigten Fotokopien werden hingegen anerkannt und finden sich bei der von der Gegenseite vorgenommenen Abrechnung bei der 1,3 Gebühr).
Frage: Erfolgte die Ablehnung zurecht? „