Ein Kollege aus Berlin hat mir das AG Neumünster, Urt. v. 26.02.2014 – 20 OWi 579 Js-OWi 3556/14 (32/14) – übersandt. Es behandelt einen Geschwindigkeitsverstoß in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO – Verbot der Benutzung des Mobiltelefons im Straßenverkehr. Nichts Besonderes, nun ja, auf den ersten Blick. Wenn man das Urteil dann aber ganz liest, ist m.E. die Beweiswürdigung schon bemerkenswert. Nicht zu der Frage der Benutzung, sondern zur Frage: Um was für ein „Teil“ hat es sich denn nun gehandelt. Dazu führt das AG aus:
„Fraglich bleibt allein, ob der Gegenstand in der Hand des Betroffenen zweifelsfrei ein Mobiltelefon ist. Das ist der Fall. Zu erkennen ist ein rechteckiger Gegenstand mit abgerundeten Ecken, der von der Unterkante des Ohrs bis zur Kinnunterkannte reicht, also etwa 12 cm hoch ist. Die sichtbare Oberkante des Geräts und der Grad der Spreizung der Finger der rechten Hand lassen auf eine Breite von etwa 5 bis 6 cm schließen. Die Kante des etwa fingerdicken Gegenstands reflektiert, sie könnte aus Metall oder Kunststoff sein, auf der sichtbaren oberen dunklen Rückseite des Gegenstandes sind kleine Lichtreflexe erkennbar. Damit hat der Gegenstand die möglichen Maße und das Material eines handelsüblichen Mobiltelefons. So misst beispielsweise das Samsung Galaxy S4 125 x 61 x 9 mm. Die kleinen Lichtpunkte könnten von der Objektivaussparung der üblicherweise vorhandenen Kamera stammen. Das äußere Erscheinungsbild, die Abmessungen und die Handhabung des Gegenstands sprechen eindeutig für die Identifizierung als Mobiltelefon.
Geht man davon aus, dass es sich jedenfalls um ein elektronisches Gerät handelt, könnte es angesichts des Erscheinungsbildes noch ein Diktiergerät oder ein Navigationsgerät sein. Letzteres scheidet aber schon aus, weil kein Grund erkennbar ist. sich ein Navigationsgerät hochkant in den Bereich der Wange zu halten. Ein Diktiergerät, das eher möglich erscheint, scheidet aber auch aus. weil dagegen die Handhaltung des Betroffenen spricht. Ein Diktiergerät wird erfahrungsgemäß fest mit den Fingern umschlossen und mit dem frei beweglichen Daumen der Funktionsschalter bedient. Der Betroffene hingegen hält den Gegenstand nur locker mit den Spitzen der leicht gespreizten Finger. Auf diese Weise wäre eine Betätigung des Funktionsschalters mit dem Daumen nicht möglich. Vielmehr handelt es sich um die typische Handhaltung beim Benutzen eines Mobiltelefons, indem das Gerät nur mit den Fingerspitzen im Rück- und Randbereich gehalten wird, um die Vorderseite vollflächig an Ohr und Wange führen zu können.
Ein anderweitiger nicht-elektronisches Gegenstand ist schließlich auch nicht vorstellbar, dem Gericht fällt hierzu nichts ein. Auch der Betroffene hat nichts vorgetragen, worum es sich bei dem Gegenstand handelte, wenn nicht um ein Mobiltelefon.“
Überrascht mich dann schon, was man auf dem Lichtbild von dem Verkehrsverstoß so alles erkennen kann – wobei ich einräume, dass ich das Lichtbild nicht kenne. Aber aus meiner richterlichen Zeit erinnere ich mich noch gut daran, dass die Lichtbilder meist nicht von so guter Qualität waren, um so viel Einzelheiten zu erkennen. Allerdings ist man sich nach den Formulierungen auch nicht so ganz sicher, ob der „Direktor des Amtsgerichts“ denn nun ein Mobiltelefon erkannt hat. Wenn ja gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder er hat sehr gute Augen oder in Schleswig-Holstein stehen besonders gute Kameras. Aber: Es handelte sich doch „nur“ um Poliscan 🙂 .