Der Kläger in dem Verfahren, das zu dem OLG Naumburg, Urt. v. 11.06.2014 – 1 U 8/14 geführt hat, hat vom Beklagten einen gebrauchten Mercedes Benz V 220 CDI gekauft. In der Rubrik nächste HU war im Kauftvertrag – dass es sich um einen privaten Direktverkauf handelte, hat der Kläger bestritten – handschriftlich eingetragen: NEU. Weiter findet sich in dem Vertrag der handschriftliche Eintrag Verkauf ohne Gewährleistung. Der Beklagte veranlasste nach Vertragsschluss eine Hauptuntersuchung, die mit dem Ergebnis endete: ohne festgestellte Mängel. In der Folgezeit traten an dem Fahrzeug verschiedene Mängel auf, die den Kläger veranlassten, eine erneute Hauptuntersuchung vornehmen zu lassen. Diese neue Hauptuntersuchung gelangte zu dem Ergebnis, dass an dem Fahrzeug im Prüfungszeitpunkt erhebliche Mängel vorlagen, die die Erteilung der Prüfplakette ausschlossen. Dre Kläger ist dann vom Vertrag zurückgetreten und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises – unter Berücksichtigung der gezogenen Nutzungen – Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges.
Beim LG hatte er Erfolg. Das LG ist davon ausgegangen, dass in der Vereinbarung „HU NEU“ die Zusicherung liegt, dass der Käufer ein den Vorschriften der Hauptuntersuchung tatsächlich entsprechendes Fahrzeug erhalte. Das OLG hat auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil aufgehoben:
„(1) Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann in der Vereinbarung HU NEU keine Beschaffenheitszusicherung gesehen werden. Die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (aaO.; Urteil vom 13.3.2013 – VIII ZR 172/12 – [z.B. VersR 2013, 913]; hier: zitiert nach juris) betrafen gewerbliche Händler oder Vermittler. In der Literatur (Reinking/Eggert Der Autokauf, 14. Auf., Rn. 3058) wird darauf hingewiesen, dass es gerade zum privaten Direktgeschäft eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht gibt und die vorliegende Rechtsprechung (aaO.) an die berufliche Sachkunde des Händlers und dessen Ausstattung mit technischen Prüfeinrichtungen anknüpfe (vgl. dazu im Urteil vom 24.2.1988 Rn. 19 in der Zitierung nach juris). Die obergerichtliche Rechtsprechung lehnt beim privaten Direktverkauf die Annahme einer Beschaffenheitszusicherung einhellig ab (neben der bereits zitierten Entscheidung des Brandenburgischen OLG [aaO.] auch OLG Hamm Urteil vom 14.4.1992 – 28 U 267/91 – [OLGR 1992, 290]; hier: zitiert nach juris; OLG München Urteil vom 16.5.1997 – 14 U 934/96 – [NJW-RR 1998, 845]). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an mit der Folge, dass Ansprüche des Klägers im Hinblick auf den Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag nicht in Betracht kommen. Der Hinweis im Schriftsatz vom 11.6.2014 auf die Entscheidung des BGH (Urteil vom 24.2.1988 – VIII ZR 145/87 – [z.B: BGHZ 103, 275]; hier: zitiert nach juris) führt schon deshalb zu keinem abweichenden Ergebnis, weil dort – wenn auch nur als Vermittler – ein Autohändler gegenüber dem Kunden tätig wurde. Daran fehlt es vorliegend doch gerade, wenn der Beklagte als Privatperson als Verkäufer auftritt. Dabei handelt es sich um den in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterten Gesichtspunkt der Trennung zwischen geschäftlicher und privater Sphäre.
Damit kann auch der Ansicht des Klägers aus dem Schriftsatz vom 23.4.2014 nicht gefolgt werden, dass kein privates Direktgeschäft vorliegt, weil ein Kaufvertragsformular der Firma M. verwendet wurde. Entscheidend ist, wer nach dem Kaufvertrag der Verkäufer des Fahrzeuges war und dies war ausweislich der Kaufvertragsurkunde nicht eine Firma M., sondern der Beklagte als natürliche Person. Dass die Voraussetzungen von § 13 BGB in Bezug auf die Person des Beklagten im Hinblick auf den konkreten Kaufvertragsabschluss nicht vorlagen, folgt jedenfalls nicht zwingend aus der Verwendung eines Formulars der M.“