Ich denke, unsere Frage vom vergangenen Freitag (vgl. Ich habe da mal eine Frage: Eine oder zwei Verfahrensgebühren in der Berufungsinstanz?) war wirklich einfach, offenbar so „puppig“, dass die Leser erst gar nicht geantwortet haben :-). Sicherlich haben sie gedacht: Lösung liegt auf der Hand.
Ja, liegt sie auch und war im Grunde vom fragenden Kollegen auch richtig gesehen worden. Ich hatte ihm nämlich nur ganz kurz geantwortet:
„... ist m.E. richtig. Nach der Verbindung nur noch eine Angelegenheit. Sie haben ja im Zweifel auch nur eine TG für die 1. Instanz bekommen, oder?“
Damit war dann aber noch nicht Schluss, denn der Kollege hat noch einmal „nachgelegt“:
völlig richtig.
Aber warum ist das in der ersten Instanz anders? Da gibt es 2 x Verfahrensgebühr… Leuchtet mir nicht ein…“
Ich habe es dann erklärt – finde die Mail jetzt leider nicht wieder -, und zwar so: Bis zu Verbindung in der ersten Instanz handelt es sich um zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten, in denen nach den Grundsätzen des § 15 RVG die Gebühren jeweils entstehen können, also auch je eine = zwei Verfahrensgebühren. Ab Verbindung liegt nur noch eine Angelegenheit vor, so dass nach § 15 Abs. 2 RVG die Gebühren jeweils nur noch einmal entstehen. Das gilt für den Hauptverhandlungstermin, der nach der Verbindung stattgefunden hat ebenso wie für die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren (Nr. 4124 VV RVG). Danach hat der Kollege sich dann nicht mehr gemeldet. war wohl zufrieden. War ja dann auch alles gesagt.