Vor einiger Zeit erreichte mich folgende Anfrage eines Kollegen:
„…. ich habe mal wieder eine gebührenrechtliche Frage, die ich immerhin relativ kurz formulieren kann:
Fällt die zusätzliche Gebühr gem. Nr. 5116 VV RVG auch bei einer Maßnahme nach § 132 StPO (Sicherheitsleistung zur Verfahrenssicherung) an?
Meine vorläufige Antwort lautet leider nein; ich habe das aber nirgendwo ausdrücklich gefunden.
Was meinen Sie?“
Zwei Dinge an der Anfrage sind schön: Erstens ihre Kürze und zweitens die vorgegebene Antwort 🙂 . Mal sehen, was daraus wird….