In der vergangenen Woche erhielt ich folgende Anfrage zu einer Problematik, über die ich schon häufiger berichtet habe, die aber – wie auch diese Anfrage zeigt – wohl leider noch immer nicht bei allen Kollegen verinnerlicht ist. Der Kollege fragt:
„Hallo Herr Burhoff,
wir kennen uns vom Fachanwaltslehrgang Strafrecht und Verkehrsrecht in Y. In der Vergangenheit haben wir öfters mal in gebührenrechtlichen Fragen miteinander gemailt. Jetzt brauche ich wieder Ihre Hilfe. Mir hat das LG X. meine Gebühren in einer Höhe von über 4000,- ¬ gekürzt und ich bin mir (eigentlich) sicher, dass die Begründung Humbug ist. Wäre nett, wenn Sie mir ein kurzes Statement geben können. Ich versuche, den Sachverhalt zu straffen.Ich werde im Verfahren A am 12.3.14 im Ermittlungsverfahren zum Pflichtverteidiger bestellt. Am 8.4.14 bestelle ich mich für die Verfahren B, C, D und E ebenfalls im Ermittlungsverfahren. Am 22.5.14 verfügt die StA, dass die Verfahren B, C, D und E mit dem Verfahren A, welches nunmehr führen soll, verbunden wird. Am 10.6.14 erfolgt Anklageerhebung. Mandant wird in allen Fällen (A bis E) verurteilt.
Ich stelle nunmehr den Kostenfestsetzungsantrag auf Erstattung von Grundgebühr und Verfahrensgebühr für die Verfahren A, B, C, D und E. Das LG X. will aber nur die Gebühren für das Verfahren A erstatten. Begründung: Durch die Verfahrensverbindung erstreckt sich nicht automatisch die Bestellung auf die hinzuverbundenen Verfahren. Eine Erstreckung nach § 48 Abs. 6, Satz 3 RVG sei nicht erfolgt.
Zu Recht??!
Über eine kurze Rückmeldung würde ich mich sehr freuen. Der Kostenerstattungsantrag sollte eigentlich ein warmer Regen im Herbst sein. Schon mal vielen Dank!!!“
Tja, ob es „ein warmer Regen im Herbst“ wird“ oder doch eher ein vorgezogener Wintersturm, dazu dann am Montag mehr.